Was wir für Sie in München umsetzen
Lüftungsbau München: wann eine Lüftungsanlage Pflicht wird
Eine Lüftungsanlage wird selten aus Komfortgründen gebaut. In den meisten Münchner Projekten gibt es einen konkreten Auslöser: Die Gebäudehülle ist so dicht, dass der Feuchteschutz über Fugen nicht mehr sichergestellt ist. Eine Küche überschreitet die Anschlussleistung, ab der eine raumlufttechnische Anlage gefordert wird. Ein Arbeitsraum hat keine Fenster. Oder die Nutzung ändert sich und die vorhandene Lüftungstechnik trägt den neuen Luftbedarf nicht mehr. Wer den Auslöser kennt, kennt auch die maßgebliche Vorschrift – und das ist im Lüftungsbau der entscheidende Unterschied zwischen einer Anlage, die genehmigungsfähig ist, und einer, die nachgerüstet werden muss. Die vier Anforderungen, die im gewerblichen Bereich am häufigsten greifen, stehen seit dem 29. Juli 2026 im Gebäudemodernisierungsgesetz.
Die vier Pflichten aus dem GModG – und ab welcher Anlagengröße sie gelten
Das Gebäudeenergiegesetz trägt seit der Verkündung des Änderungsgesetzes am 28. Juli 2026 den amtlichen Titel „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden“ – kurz Gebäudemodernisierungsgesetz, GModG. Vier Paragrafen betreffen den Lüftungsbau unmittelbar. Sie gelten nicht für jede Lüftungsanlage, sondern knüpfen an Schwellenwerte an. Die folgende Übersicht fasst zusammen, was der Gesetzeswortlaut jeweils verlangt.
Anforderungen des GModG an raumlufttechnische Anlagen (Stand August 2026)
| Paragraf |
Amtliche Überschrift |
Gilt für |
Was verlangt wird |
| § 65 |
Begrenzung der elektrischen Leistung |
RLT-Anlagen mit Zu- und Abluftfunktion ab 4.000 m³/h Zuluft-Auslegungsvolumenstrom; Klimaanlagen über 12 kW Kältebedarf |
Grenzwert für die spezifische Ventilatorleistung nach DIN EN 16798-3:2017-11 Kategorie 4 – je Einzelventilator oder als gewichteter Mittelwert |
| § 66 |
Regelung der Be- und Entfeuchtung |
Anlagen zur Feuchteänderung der Raumluft |
Automatische Regelung mit getrennten Sollwerten für Be- und Entfeuchtung; Führungsgröße mindestens die direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte |
| § 67 |
Regelung der Volumenströme |
Anlagen nach § 65 Satz 1 ab 9 m³/h je m² versorgter Nettogrundfläche (Nichtwohngebäude) bzw. Gebäudenutzfläche (Wohngebäude) |
Selbsttätige Regelung nach thermischen und stofflichen Lasten oder zeitabhängige Einstellung der Volumenströme |
| § 68 |
Wärmerückgewinnung |
Einbau einer Anlage nach § 65 Satz 1 oder Erneuerung ihres Zentralgeräts |
Einrichtung zur Wärmerückgewinnung mindestens nach DIN EN 13053:2007-11 Klassifizierung H3 |
Quelle: § 65 GModG – Begrenzung der elektrischen Leistung (Volltext) · § 68 GModG – Wärmerückgewinnung (Volltext)
Die 4.000-Kubikmeter-Schwelle: der wichtigste Wert im gewerblichen Lüftungsbau
§ 65 GModG ist der Angelpunkt, weil die §§ 67 und 68 ausdrücklich auf „eine Anlage nach § 65 Satz 1“ verweisen. Erfasst ist eine raumlufttechnische Anlage mit Zu- und Abluftfunktion, die für einen Zuluft-Volumenstrom von mindestens 4.000 Kubikmetern pro Stunde ausgelegt ist. Für die Praxis heißt das: Wer den Auslegungsvolumenstrom kennt, weiß, ob drei weitere Pflichten mitgelten oder keine davon. In Münchner Bürogebäuden wird diese Grenze bereits bei mittleren Geschossflächen erreicht; in der Gastronomie wird sie durch die Küchenabluft meist deutlich überschritten. Eine reine Abluftanlage ohne mechanische Zuluft fällt nicht unter § 65 – dieser Punkt wird in der Auslegung häufig übersehen, weil die Anlage trotzdem groß sein kann.
Wärmerückgewinnung: was § 68 GModG tatsächlich fordert – und wann nicht
Die Wärmerückgewinnung ist im Lüftungsbau der Posten mit dem größten Einfluss auf die Betriebskosten und zugleich der am häufigsten falsch dargestellte. § 68 GModG verlangt sie beim Einbau einer Anlage nach § 65 Satz 1 und bei der Erneuerung des Zentralgeräts. Sie muss mindestens der Klassifizierung H3 nach DIN EN 13053:2007-11 entsprechen. Der Gesetzeswortlaut nennt zwei Ausnahmen: wenn die rückgewonnene Wärme nicht genutzt werden kann, und wenn Zu- und Abluftsystem räumlich vollständig getrennt sind. Für die Berechnung sind die Nutzungsrandbedingungen nach DIN V 18599-10:2018-09 maßgebend, für den Luftvolumenstrom der Außenluftvolumenstrom. Was das Gesetz nicht sagt: einen Prozentsatz. Werbeaussagen der Art „bis zu 90 Prozent weniger Lüftungswärmeverluste“ sind keine gesetzliche Anforderung und hängen von Gerätetyp, Betriebspunkt und Auslegung ab – wir nennen deshalb im Angebot die Klassifizierung und den geprüften Rückwärmzahlbereich des konkreten Geräts statt einer Werbezahl.
- Rekuperativ: Plattenwärmeübertrager – Zu- und Abluft bleiben getrennt, keine Feuchteübertragung, unempfindlich gegen Geruchsübertragung.
- Regenerativ: Rotationswärmeübertrager – höhere Rückwärmzahlen, überträgt je nach Ausführung auch Feuchte, braucht Spülzone und Wartungszugang.
- Kreislaufverbundsystem: für räumlich getrennte Zu- und Abluftzentralen, geringere Rückwärmzahl, dafür ohne Leckluftpfad.
- Ausnahme prüfen: Bei vollständig getrennten Zu- und Abluftsystemen entfällt die Pflicht nach § 68 – das ist eine Auslegungs-, keine Ermessensfrage.
Volumenstromregelung nach § 67 GModG: die 9-m³-Schwelle richtig lesen
§ 67 GModG verlangt eine Einrichtung zur selbsttätigen Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit von den thermischen und stofflichen Lasten – alternativ eine zeitabhängige Einstellung. Ausgelöst wird die Pflicht, wenn der Zuluftvolumenstrom neun Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter versorgter Nettogrundfläche überschreitet; bei Wohngebäuden bezieht sich der Wert auf die Gebäudenutzfläche. Entscheidend ist also nicht die absolute Anlagengröße, sondern das Verhältnis von Luftmenge zu versorgter Fläche. Eine kleine Anlage über einem kleinen, stark belasteten Bereich kann die Schwelle reißen, eine große Anlage über einer großen Fläche nicht. Absatz 2 nennt zwei Ausnahmen: erhöhte Zuluftvolumenströme, die aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes erforderlich sind, und Laständerungen, die weder messtechnisch noch im zeitlichen Verlauf erfassbar sind.
Quelle: § 67 GModG – Regelung der Volumenströme (Volltext)
Warum reine Lüftungsanlagen nicht der energetischen Inspektion unterliegen
Diese Abgrenzung sorgt in der Praxis regelmäßig für Fehlplanungen. Die energetische Inspektionspflicht nach § 74 GModG gilt für Klimaanlagen und für kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt. Eine raumlufttechnische Anlage ohne Kältebedarf – also eine reine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, ohne Kühlfunktion – fällt nicht darunter, unabhängig davon, wie groß sie ist. Umgekehrt gilt: Dieselbe Anlage kann trotzdem die §§ 65, 67 und 68 auslösen, sobald sie 4.000 m³/h erreicht. Die beiden Regelungskreise haben also unterschiedliche Anknüpfungspunkte – Kältebedarf auf der einen, Luftvolumenstrom auf der anderen Seite. Wer eine Anlage mit Kühlfunktion plant, findet die Inspektionsfristen und den Prüfumfang ausführlich auf unserer Seite zur Klimatechnik.
Quelle: § 74 GModG – Energetische Inspektion von Klimaanlagen (Volltext)
Zentrale oder dezentrale Lüftungsanlage: die Auswahl im Bestand
Die Systementscheidung fällt im Münchner Bestand seltener nach Effizienz als nach Bausubstanz. Der begrenzende Faktor ist fast immer die Kanalführung: Wo keine Schächte vorhanden sind und abgehängte Decken die lichte Raumhöhe unter das zulässige Maß drücken würden, scheidet eine zentrale Anlage praktisch aus. Die folgende Gegenüberstellung fasst zusammen, was in der Planung tatsächlich den Ausschlag gibt.
Zentrale und dezentrale Lüftungstechnik im Vergleich
| Kriterium |
Zentrale Lüftungsanlage |
Dezentrale Lüftungsgeräte |
| Kanalnetz |
Vollständiges Zu- und Abluftnetz erforderlich, Schächte und abgehängte Decken |
Kein Kanalnetz, Durchbrüche in der Außenwand je Gerät |
| Wärmerückgewinnung |
Zentrales Gerät, Klassifizierung nach DIN EN 13053 nachweisbar |
Je Gerät, Nachweis geräteweise zu führen |
| Filter und Hygiene |
Zentraler Filterwechsel, ein Wartungspunkt |
Filterwechsel an jedem Gerät, mehr Wartungspunkte |
| Schallschutz |
Schalldämpfer im Kanal, Zentrale schallentkoppelt aufstellbar |
Geräteschall direkt im Raum, Außenschall über die Wandöffnung |
| Typischer Einsatz |
Neubau, Kernsanierung, Gastronomie, Bürogeschosse |
Einzelräume, Bestand ohne Schächte, etappenweise Sanierung |
| Regelbarkeit nach § 67 |
Zentral umsetzbar, ein Regelkreis |
Je Gerät oder über eine übergeordnete Steuerung |
Lüftungsbau in der Gastronomie: Küchenabluft, Geruch und Nachbarschaft
Gastronomieprojekte sind der Bereich, in dem der Lüftungsbau am häufigsten über die Machbarkeit des gesamten Vorhabens entscheidet. Die Küchenlüftung braucht Zu- und Abluft im Gleichgewicht: Wer nur absaugt, erzeugt Unterdruck, zieht Gerüche aus dem Gastraum in die Küche oder umgekehrt und bringt Türen zum Klemmen. Die zweite Hürde ist die Abluftführung über Dach – ob sie im Objekt überhaupt möglich ist, entscheidet in München häufiger über ein Projekt als das Budget. Die einschlägige Richtlinie für Küchenlüftung und ihre Anschlussleistungsschwelle behandeln wir ausführlich auf der Seite zum Gastronomiebau; hier geht es um den lufttechnischen Teil: Aerosolabscheidung vor dem Kanal, ausreichend dimensionierte Revisionsöffnungen für die Reinigung der Abluftanlage, Schalldämpfer vor der Dachdurchführung und die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an der nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzung.
Hygiene im Lüftungsbau: was VDI 6022 schon an den Errichter stellt
VDI 6022 Blatt 1 wird meist als Wartungsthema verstanden. Der größere Teil der Anforderungen entsteht aber bereits beim Bau der Anlage: Ohne ausreichende Revisionsöffnungen an Wärmeübertrager, Filterkammer, Befeuchter und Kanalabschnitten lässt sich eine Hygieneinspektion später gar nicht durchführen – und Öffnungen nachträglich in ein fertiges Kanalnetz einzubringen ist teuer. Ebenso relevant: die Lage der Außenluftansaugung, der Schutz offener Kanalenden während der Bauzeit und die Vermeidung stehenden Wassers in der Kondensatführung. Zu den Inspektionsintervallen und dem Wartungsumfang im laufenden Betrieb steht das Nötige auf unserer Klimatechnik-Seite; hier ist der Punkt, dass eine Anlage hygienisch nur so gut sein kann, wie sie zugänglich gebaut wurde.
Brandschutz im Lüftungsbau: Lüftungsleitungen und Brandschutzklappen
Lüftungsleitungen verbinden Brandabschnitte – deshalb ist der Brandschutz kein Nebenthema, sondern ein eigener Planungsstrang. Maßgeblich ist die Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR), die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen in der Fassung vom 29. September 2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 3. September 2020. Sie gilt nicht unmittelbar, sondern über die Einführung als Technische Baubestimmung durch das jeweilige Landesrecht. Zu den Lüftungsleitungen im Sinne der Richtlinie zählen nicht nur Rohre und Kanäle, sondern auch Formstücke, Schächte, Schalldämpfer, Ventilatoren, Luftaufbereitungseinrichtungen und die Absperrvorrichtungen gegen die Übertragung von Feuer und Rauch – also die Brandschutzklappen. Welche Feuerwiderstandsdauer im Einzelfall gefordert ist und wo Absperrvorrichtungen entfallen können, ergibt sich aus der jeweils eingeführten Fassung und dem Brandschutzkonzept des Objekts; das prüfen wir projektbezogen, statt eine pauschale Regel zu nennen.
Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 bei Wohngebäuden
Für Wohngebäude ist nicht das GModG der Auslöser, sondern DIN 1946-6. Sie verlangt ein Lüftungskonzept für Neubauten und für Sanierungen, bei denen mehr als ein Drittel der vorhandenen Fenster ausgetauscht wird; im Einfamilienhaus gilt Entsprechendes, wenn mehr als ein Drittel der Dachfläche neu abgedichtet wird. Im Konzept wird zunächst rechnerisch geprüft, ob die Infiltration über die verbleibende Gebäudeundichtheit ausreicht, um die Lüftung zum Feuchteschutz sicherzustellen. Reicht sie nicht, sind lüftungstechnische Maßnahmen zu planen. Die Norm unterscheidet dafür vier Lüftungsstufen.
Die vier Lüftungsstufen der DIN 1946-6
| Stufe |
Kurzzeichen |
Was sie abdeckt |
| Lüftung zum Feuchteschutz |
FL |
Ständig und nutzerunabhängig sicherzustellen; verhindert Feuchte- und Schimmelschäden |
| Reduzierte Lüftung |
RL |
Berücksichtigt zeitweilige Abwesenheit der Nutzer; deckt maximale Feuchteeinträge nicht ab |
| Nennlüftung |
NL |
Notwendige Lüftung unter normalen Nutzungsbedingungen – Hygiene und Bautenschutz |
| Intensivlüftung |
IL |
Spitzenlasten, etwa bei erhöhter Belegung |
Lüftung in Arbeitsstätten: ASR A3.6 als Prüfraster
Für Arbeitsräume konkretisiert die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 „Lüftung“ die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Ausgabe Januar 2012, zuletzt geändert im Gemeinsamen Ministerialblatt 2018, Seite 474. Ihr Aufbau ist als Planungsraster brauchbar: Abschnitt 4 behandelt die Luftqualität und gliedert sie nach Stofflasten, Feuchtelast und Wärmelast; Abschnitt 5 regelt die freie Lüftung einschließlich Stoßlüftung; Abschnitt 6 gilt raumlufttechnischen Anlagen und ist unterteilt in Erfordernis, Anforderungen, Außenluftvolumenstrom, Luftführung, Raumluftgeschwindigkeit, Inbetriebnahme, Wartung und Prüfung sowie Maßnahmen bei Störungen. Abschnitt 7 enthält abweichende Anforderungen für Baustellen. Wir arbeiten diese Gliederung in der Planung Punkt für Punkt ab, weil sich daran zuverlässig zeigt, ob eine geplante Anlage den Arbeitsplatzbezug wirklich abdeckt oder nur die Energiebilanz.
Quelle: ASR A3.6 ‚Lüftung‘ – Technische Regel bei der BAuA
Was Lüftungsbau in München kostet: die Kostentreiber statt einer Pauschale
Eine belastbare Quadratmeter- oder Pauschalangabe für den Lüftungsbau gibt es nicht, weil die Spannweite zwischen einem dezentralen Einzelgerät und einer Lüftungszentrale mit Wärmerückgewinnung, Regelung und Brandschutzkonzept um mehr als eine Größenordnung auseinanderliegt. Aussagekräftig ist stattdessen, welche Positionen ein Angebot treiben – und welche davon sich in der Planungsphase noch beeinflussen lassen.
- Auslegungsvolumenstrom: bestimmt Gerätegröße, Kanalquerschnitte und ob die 4.000-m³/h-Schwelle nach § 65 GModG überschritten wird.
- Kanalführung im Bestand: Kernbohrungen, Schachtertüchtigung und Deckenabhängung sind der häufigste Kostentreiber bei Sanierungen.
- Wärmerückgewinnung: Bauart und Klassifizierung nach DIN EN 13053 wirken auf Investition und Betriebskosten gegenläufig.
- Regelung und MSR: Volumenstromregelung nach § 67 GModG, Sensorik, Anbindung an vorhandene Gebäudeleittechnik.
- Brandschutz: Anzahl der Brandabschnittsdurchdringungen und damit der Absperrvorrichtungen.
- Schallschutz: Schalldämpfer, Körperschallentkopplung der Zentrale, Dachdurchführung in dichter Nachbarschaft.
- Hygienegerechte Ausführung: Revisionsöffnungen, Zugänglichkeit, Materialwahl – günstiger im Bau als in der Nachrüstung.
- Einregulierung und Abnahme: Messprotokolle, Einweisung, Übergabedokumentation.
So läuft ein Lüftungsbau-Projekt bei IBS Betrieb ab
Wir arbeiten in fünf Schritten und legen die maßgebliche Vorschrift jeweils vorab fest, statt sie am Ende nachzureichen. Das ist im Lüftungsbau deshalb wichtig, weil fast jede Nachbesserung eine bauliche ist – ein fehlender Revisionsdeckel oder eine zu klein gewählte Zentrale lassen sich nicht per Parameter beheben.
- Bestandsaufnahme vor Ort: Nutzung, Lasten, vorhandene Schächte, Aufstellflächen, Dachsituation, Nachbarschaft.
- Auslegung: Volumenströme je Bereich, Prüfung der Schwellenwerte nach §§ 65 und 67 GModG, Systementscheid zentral oder dezentral.
- Planung: Kanalführung, Wärmerückgewinnung, Regelungskonzept, Schall- und Brandschutz, Abstimmung mit den übrigen Gewerken.
- Ausführung: Montage der Lüftungstechnik, Kanalbau, Einbau der Absperrvorrichtungen, Elektro- und MSR-Anbindung.
- Einregulierung und Übergabe: Messung der Volumenströme, Protokoll, Einweisung und Dokumentation für den Betreiber.
Lüftungsbau München und Umland: unser Einsatzgebiet
Wir arbeiten im gesamten Stadtgebiet München und in den angrenzenden Landkreisen Starnberg, Dachau, Fürstenfeldbruck, Erding, Freising und Ebersberg. Der Schwerpunkt liegt auf gewerblichen Objekten – Bürogebäude, Gastronomie, Ladenbau und Praxen – sowie auf Lüftungstechnik im Rahmen von Sanierungen und Neubauten, die wir ohnehin als Bauunternehmen begleiten. Für Anlagen mit Kühlfunktion und für die Kältetechnik in der Gastronomie haben wir eigene Leistungsseiten; im Lüftungsbau selbst sind die häufigsten Anfragen aus München die Nachrüstung einer Küchenabluft im Bestand und die Ertüchtigung einer Bürolüftung, die den heutigen Belegungsdichten nicht mehr gewachsen ist.
Häufige Fragen
Ab welcher Größe gelten für eine Lüftungsanlage gesetzliche Anforderungen?
§ 65 GModG erfasst raumlufttechnische Anlagen mit Zu- und Abluftfunktion, die für einen Zuluft-Volumenstrom von mindestens 4.000 Kubikmetern pro Stunde ausgelegt sind, sowie Klimaanlagen mit mehr als 12 Kilowatt Nennleistung für den Kältebedarf. An diese Definition knüpfen auch die Pflicht zur Volumenstromregelung nach § 67 und die Pflicht zur Wärmerückgewinnung nach § 68 an.
Ist Wärmerückgewinnung im Lüftungsbau vorgeschrieben?
Ja, nach § 68 GModG beim Einbau einer Anlage nach § 65 Satz 1 und bei der Erneuerung ihres Zentralgeräts. Die Einrichtung muss mindestens der Klassifizierung H3 nach DIN EN 13053:2007-11 entsprechen. Ausgenommen sind Fälle, in denen die rückgewonnene Wärme nicht genutzt werden kann oder Zu- und Abluftsystem räumlich vollständig getrennt sind.
Heißt das Gebäudeenergiegesetz noch GEG?
Nein. Das Änderungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet, erste Regelungen sind am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Der amtliche Titel lautet seither „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden“, kurz Gebäudemodernisierungsgesetz oder GModG. Die Paragrafennummern sind unverändert geblieben.
Muss eine reine Lüftungsanlage energetisch inspiziert werden?
Nein. Die energetische Inspektion nach § 74 GModG gilt für Klimaanlagen und für kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit mehr als 12 Kilowatt Nennleistung für den Kältebedarf. Eine Lüftungsanlage ohne Kühlfunktion fällt unabhängig von ihrer Größe nicht darunter – die §§ 65, 67 und 68 können trotzdem greifen.
Wann ist eine selbsttätige Volumenstromregelung Pflicht?
Nach § 67 GModG, wenn der Zuluftvolumenstrom neun Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter versorgter Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden beziehungsweise versorgter Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden überschreitet. Ausnahmen gelten für aus Arbeits- und Gesundheitsschutzgründen erhöhte Volumenströme und für Lasten, die weder messtechnisch noch zeitlich erfassbar sind.
Wann brauche ich ein Lüftungskonzept nach DIN 1946-6?
Bei Neubauten und bei Sanierungen, wenn mehr als ein Drittel der vorhandenen Fenster ausgetauscht wird; im Einfamilienhaus entsprechend, wenn mehr als ein Drittel der Dachfläche neu abgedichtet wird. Im Konzept wird geprüft, ob die Infiltration für die Lüftung zum Feuchteschutz ausreicht.
Was kostet eine Lüftungsanlage in München?
Eine seriöse Pauschale gibt es nicht, weil zwischen einem dezentralen Einzelgerät und einer Lüftungszentrale mit Wärmerückgewinnung, Regelung und Brandschutz mehr als eine Größenordnung liegt. Maßgeblich sind Auslegungsvolumenstrom, Kanalführung im Bestand, Bauart der Wärmerückgewinnung, Regelungsumfang, Anzahl der Brandabschnittsdurchdringungen und der Schallschutz. Wir kalkulieren nach Bestandsaufnahme vor Ort.
Zentrale oder dezentrale Lüftungsanlage – was ist besser?
Das entscheidet im Bestand meist die Bausubstanz, nicht die Effizienz. Fehlen Schächte und würde eine abgehängte Decke die Raumhöhe unzulässig verringern, sind dezentrale Geräte oft die einzige realisierbare Lösung. Eine zentrale Anlage hat dafür einen Wartungspunkt statt vieler und lässt Schalldämpfung und Wärmerückgewinnung leichter nachweisen.
Welche Rolle spielt VDI 6022 schon beim Bau der Lüftungsanlage?
Eine große. Hygieneinspektionen setzen ausreichende Revisionsöffnungen an Wärmeübertrager, Filterkammer und Kanalabschnitten voraus. Fehlen sie, ist die Inspektion später nur mit baulichem Aufwand möglich. Ebenso zählen die Lage der Außenluftansaugung, der Schutz offener Kanalenden während der Bauzeit und eine Kondensatführung ohne stehendes Wasser zu den Punkten, die im Bau entschieden werden.
Was regelt die M-LüAR?
Die Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie enthält brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen, Fassung vom 29. September 2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 3. September 2020. Sie gilt über die Einführung als Technische Baubestimmung im jeweiligen Landesrecht. Zu den Lüftungsleitungen zählen dabei auch Formstücke, Schächte, Schalldämpfer, Ventilatoren und die Absperrvorrichtungen gegen die Übertragung von Feuer und Rauch.
Baut IBS Betrieb auch Küchenabluft für die Gastronomie?
Ja. Zu- und Abluft werden dabei im Gleichgewicht ausgelegt, weil reine Absaugung Unterdruck und Geruchsverschleppung erzeugt. Wesentlich sind außerdem die Aerosolabscheidung vor dem Kanal, Revisionsöffnungen für die spätere Reinigung der Abluftanlage, Schalldämpfer vor der Dachdurchführung und die Immissionssituation in der Nachbarschaft.
In welchem Gebiet arbeitet IBS Betrieb im Lüftungsbau?
Im gesamten Stadtgebiet München sowie in den Landkreisen Starnberg, Dachau, Fürstenfeldbruck, Erding, Freising und Ebersberg. Die Ausführung erfolgt in Zusammenarbeit mit Münchner Meisterbetrieben.