Kanzleireinigung München
Kanzleireinigung München: Diskretion, Berufsrecht und der richtige Turnus
Wir reinigen Anwaltskanzleien, Notariate und Steuerberatungen in München – Büros, Konferenzräume, Empfang, Sanitär und Teeküche, auf Wunsch als Frühreinigung vor Kanzleibeginn oder in den Randzeiten. Kanzleireinigung ist dabei nicht einfach Büroreinigung mit einem anderen Wort: Wer Reinigungskräfte in Kanzleiräume lässt, eröffnet ihnen Zugang zu Mandantengeheimnissen – und das Berufsrecht regelt in § 43e BRAO ausdrücklich, was der Vertrag mit dem Dienstleister dafür enthalten muss. Diese Seite erklärt den rechtlichen Rahmen und wie sich daraus ein Reinigungsplan ableitet.
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Was wir für Sie in München umsetzen
Kanzleireinigung München: unsere Leistungen im Überblick
Der Umfang richtet sich nach Zuschnitt und Mandantenverkehr Ihrer Kanzlei. Wir stimmen Leistungsverzeichnis und Turnus vorab ab und halten beide schriftlich fest, damit im Betrieb nachvollziehbar bleibt, was wann geleistet wird – und wer wann in welchen Räumen war. Für Anwaltskanzleien, Notariate und Steuerberatungen gilt derselbe Grundaufbau; unterschiedlich sind vor allem Aktenaufkommen und Publikumsfrequenz. Gearbeitet wird durchgehend diskret: keine Gespräche über Wahrgenommenes, keine Fotos in den Räumen, kein Bewegen von Unterlagen.
- Unterhaltsreinigung in Einzelbüros, Partnerzimmern und Großraumflächen
- Konferenz- und Besprechungsräume einschließlich Tischflächen, Stühlen und Präsentationstechnik
- Empfangsbereich und Wartezone als repräsentative Kernfläche
- Sanitäranlagen und Teeküche mit Verbrauchsmaterialbestückung nach Vereinbarung
- Aktenschränke, Regale und Archivräume: Staubentfernung an Außenflächen, ohne Akten zu öffnen oder umzustellen
- Glas- und Rahmenreinigung innen, Fensterreinigung außen nach gesondertem Turnus
- Bodenpflege je Belag – Teppich, Parkett, Naturstein, Designbelag
- Grundreinigung und Sonderreinigung nach Umbau, Umzug oder Kanzleifeiern
§ 43e BRAO: Was im Vertrag mit dem Reinigungsdienstleister stehen muss
Beauftragt eine Kanzlei ein Reinigungsunternehmen, ist das berufsrechtlich eine Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach § 43e BRAO. Absatz 1 erlaubt dem Rechtsanwalt, Dienstleistern Zugang zu Tatsachen zu eröffnen, auf die sich seine Verschwiegenheitspflicht bezieht – aber nur, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleister ist nach dem Wortlaut jede Person oder Stelle, die im Rahmen der Berufsausübung beauftragt wird; ein Reinigungsbetrieb fällt darunter. Absatz 3 legt drei Vertragsinhalte fest. Eine unterschriebene Verschwiegenheitserklärung allein deckt davon nur den ersten Punkt ab.
Pflichtinhalte des Dienstleistervertrags nach § 43e Abs. 3 BRAO
| Nr. |
Was der Vertrag regeln muss |
Was daraus praktisch folgt |
| 1 |
Verpflichtung des Dienstleisters zur Verschwiegenheit, unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung |
Die Belehrung ist Vertragsbestandteil, nicht Beiwerk – eine reine Schweigepflichtklausel ohne Hinweis auf § 203 StGB erfüllt den Punkt nicht |
| 2 |
Verpflichtung, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, wie es zur Vertragserfüllung erforderlich ist |
Grundlage für die Regel, Akten und Bildschirme nicht zu berühren und geschlossene Bereiche geschlossen zu lassen |
| 3 |
Festlegung, ob der Dienstleister weitere Personen heranziehen darf – und wenn ja, Auflage, diese in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten |
Betrifft Subunternehmer, Urlaubs- und Krankheitsvertretungen; die Verpflichtungskette muss lückenlos sein |
Quelle: § 43e BRAO im Volltext (gesetze-im-internet.de)
Textform genügt – Schriftform verlangt das Gesetz nicht
§ 43e Abs. 3 Satz 1 BRAO bestimmt, dass der Vertrag mit dem Dienstleister der Textform bedarf. Textform nach § 126b BGB heißt: lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, mit Nennung der erklärenden Person – eine E-Mail oder ein PDF genügt, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Dasselbe gilt für die Verpflichtung weiterer Personen nach Nummer 3. Das ist mehr als eine Formalie: Wer für jede Vertretungskraft eine Papierunterschrift verlangt, baut eine Hürde auf, die das Gesetz nicht vorsieht – und wer umgekehrt gar nichts dokumentiert, erfüllt die Anforderung nicht. Wichtig zur Zuordnung: Die Pflicht aus § 43e BRAO trifft die Kanzlei, nicht den Reinigungsbetrieb. Wir können sie Ihnen nicht abnehmen, aber die Unterlagen liefern, die Sie zur Erfüllung brauchen.
Anwalt, Notar, Steuerberater: dieselbe Vertragskonstruktion, drei Berufsordnungen
Der Mechanismus aus § 43e BRAO steht wortgleich auch im Steuerberatungsgesetz und in der Bundesnotarordnung. Für eine Reinigungsfirma, die alle drei Berufsgruppen betreut, bedeutet das: ein einheitlicher Vertragsbaustein, drei Rechtsgrundlagen. Für Sie bedeutet es, dass Sie die Anforderung nicht neu verhandeln müssen, wenn Ihre Kanzlei interprofessionell aufgestellt ist.
Parallelnormen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen
| Berufsgruppe |
Norm |
Verweis auf die Verschwiegenheitspflicht |
Einwilligung nötig bei |
| Rechtsanwälte |
§ 43e BRAO |
§ 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO |
Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen |
| Steuerberater, Steuerbevollmächtigte |
§ 62a StBerG |
§ 57 Abs. 1 StBerG |
Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen |
| Notare |
§ 26a BNotO |
§ 18 BNotO |
Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Amtsgeschäft dienen |
Quelle: § 62a StBerG (gesetze-im-internet.de) · § 26a BNotO (gesetze-im-internet.de)
Wann Sie die Einwilligung des Mandanten brauchen – und wann nicht
Diese Frage sorgt regelmäßig für Verunsicherung, hat aber eine klare Antwort im Gesetzestext. § 43e Abs. 5 BRAO verlangt eine Einwilligung des Mandanten nur bei Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen – etwa ein externer Übersetzer für einen bestimmten Vertrag oder ein IT-Forensiker für ein konkretes Verfahren. Laufende Unterhaltsreinigung der Kanzleiräume dient keinem einzelnen Mandat, sondern dem Kanzleibetrieb insgesamt. Für sie ist nach dem Wortlaut der Norm keine Mandanteneinwilligung einzuholen. Die Pflichten aus Absatz 2 (sorgfältige Auswahl) und Absatz 3 (Vertragsinhalte) bleiben davon unberührt und gelten in jedem Fall. Beim Notar ist das noch deutlicher formuliert: § 26a Abs. 1 BNotO erlaubt den Zugang ausdrücklich ohne Einwilligung der Beteiligten.
§ 203 StGB: Die Reinigungskraft ist selbst strafbar
§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt das unbefugte Offenbaren fremder Geheimnisse unter Strafe, wenn sie einem Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind – Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Norm bleibt nicht beim Berufsträger stehen: Sie erfasst auch die sonstigen mitwirkenden Personen, und dazu zählt die Reinigungskraft, die abends in den Kanzleiräumen arbeitet. Deshalb verlangt § 43e Abs. 3 Nr. 1 BRAO die Belehrung über genau diese strafrechtlichen Folgen. Ergänzend gilt § 43a Abs. 2 Satz 4 BRAO für die von der Kanzlei beschäftigten Personen: Verpflichtung in Textform, Belehrung über die strafrechtlichen Folgen, und nach Satz 5 die Pflicht, in geeigneter Weise auf die Einhaltung hinzuwirken.
Quelle: § 203 StGB im Volltext (gesetze-im-internet.de)
Reinigungsplan nach Vertraulichkeitszonen statt nach Quadratmetern
Ein Leistungsverzeichnis, das die Kanzlei nur nach Fläche aufteilt, geht am Problem vorbei. Sinnvoller ist die Einteilung nach Zugänglichkeit und Vertraulichkeit: Wo dürfen Reinigungskräfte selbstständig arbeiten, wo nur begleitet, wo gar nicht? Die folgende Aufteilung hat sich als Gliederung für das Leistungsverzeichnis bewährt und lässt sich direkt in den Reinigungsplan übernehmen.
Zoneneinteilung für den Reinigungsplan einer Kanzlei
| Zone |
Räume |
Üblicher Turnus |
Besonderheit |
| Repräsentation |
Empfang, Wartezone, Konferenz- und Besprechungsräume |
arbeitstäglich |
Erster Eindruck vor Mandantenterminen; Glasflächen und Sitzmöbel im Fokus |
| Arbeitsflächen |
Einzelbüros, Partnerzimmer, Sekretariat |
arbeitstäglich bis 3× wöchentlich |
Schreibtische nur bei freier Fläche; Unterlagen werden nicht bewegt |
| Sanitär und Sozialräume |
WC-Anlagen, Teeküche, Pausenraum |
arbeitstäglich |
Höchste Frequenz, unabhängig vom Turnus der Büroflächen |
| Verkehrsflächen |
Flure, Treppen, Aufzug, Eingangsbereich |
arbeitstäglich bis 2× wöchentlich |
Die Sauberlaufzone im Eingang bestimmt, wie schnell Schmutz in die ganze Etage getragen wird |
| Vertraulichkeitsbereich |
Aktenarchiv, Serverraum, Registratur |
wöchentlich bis monatlich, nach Absprache |
Nur nach gesonderter Regelung; oft Zutritt ausschließlich in Begleitung |
Reinigungszeiten: Frühreinigung, Randzeiten oder Tagreinigung
Der Zeitpunkt entscheidet mit darüber, wie viel Vertraulichkeitsrisiko überhaupt entsteht. Kanzleien arbeiten häufig lange; eine Reinigung am frühen Abend trifft besetzte Büros und offene Akten. Drei Modelle sind gebräuchlich, jedes mit einem klaren Vor- und Nachteil.
Reinigungsfenster im Vergleich
| Modell |
Zeitfenster |
Vorteil |
Zu bedenken |
| Frühreinigung |
vor Kanzleibeginn |
Kanzlei ist leer, Schreibtische abgeräumt, Räume sind zum ersten Mandantentermin frisch |
Setzt Schlüssel oder Zutrittsmedium und eine belastbare Zutrittsregelung voraus |
| Randzeit abends |
nach Dienstschluss |
Keine Störung des Tagesbetriebs |
Trifft häufig noch arbeitende Berufsträger; offene Unterlagen wahrscheinlicher |
| Tagreinigung |
während der Kanzleizeiten |
Kein Zutritt außerhalb der Anwesenheit, volle Kontrolle |
Geräuschentwicklung bei Mandantenterminen; Absprache mit dem Empfang nötig |
Was die Kanzlei selbst regeln sollte
Ein Teil der Vertraulichkeit lässt sich nicht einkaufen. Der Dienstleistervertrag nach § 43e BRAO ist die eine Hälfte, die Organisation in der Kanzlei die andere – und sie ist der Teil, der im Alltag tatsächlich schützt. Die folgenden Punkte kosten nichts und senken das Risiko deutlich stärker als jede zusätzliche Vertragsklausel.
- Clean-Desk-Regel für die Reinigungszeiten: Akten in den Schrank, Schrank abschließen
- Bildschirmsperre beim Verlassen des Arbeitsplatzes, automatische Sperre nach kurzer Zeit
- Serverraum, Registratur und Archiv gesondert verschließen und aus dem Standard-Leistungsverzeichnis herausnehmen
- Zutrittsregelung dokumentieren: Wer hat Schlüssel oder Transponder, wer gibt sie aus, wie wird der Rücklauf bei Personalwechsel sichergestellt
- Papierentsorgung und Aktenvernichtung getrennt vom Reinigungsauftrag regeln – hier verlässt Papier tatsächlich die Kanzlei
- Die Verpflichtung nach § 43e Abs. 3 BRAO vor dem ersten Einsatz einholen, nicht nachträglich zum Vertrag heften
Datenschutz: Auftragsverarbeitung ist meist nicht der entscheidende Punkt
Regelmäßig wird gefragt, ob mit der Reinigungsfirma ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO nötig ist. Für die reine Reinigungsleistung wird das überwiegend verneint, weil die Verarbeitung personenbezogener Daten weder Gegenstand noch Zweck des Auftrags ist – anders liegt es, sobald zusätzlich Papierabfall oder Behälter zur Aktenvernichtung entsorgt werden. Wir behandeln das Thema ausführlich auf unserer Seite zur Büroreinigung und wiederholen es hier bewusst nicht. Für Kanzleien ist ohnehin die berufsrechtliche Spur die schärfere: § 43e Abs. 8 BRAO stellt klar, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten unberührt bleiben – das Berufsrecht tritt also neben den Datenschutz, nicht an seine Stelle.
Kanzleistandorte in München
Der Bezirk der Rechtsanwaltskammer München ist mit 20.523 Mitgliedern zum 1. Januar 2026 der größte in Deutschland, vor Frankfurt mit 17.912 und Hamm mit 13.791; bundesweit zählen die 28 Kammern 173.504 Mitglieder. Die Zahl bezieht sich auf den Kammerbezirk, nicht auf das Stadtgebiet – sie zeigt aber, wie dicht die Kanzleilandschaft im Münchner Raum ist. Räumlich konzentriert sie sich rund um die Gerichtsstandorte: Altstadt und Lehel im Umfeld von Justizpalast und Landgericht München I, die Maxvorstadt, Schwabing entlang der Leopoldstraße und Bogenhausen mit dem Arabellapark. Wir sind im gesamten Stadtgebiet und im Umland tätig; für die Anfahrt bei Frühreinigung ist die Lage des Objekts der praktisch wichtigste Faktor bei der Turnusplanung.
Häufige Fragen
Kanzleireinigung oder Kanzlei Reinigung München – ist das dieselbe Leistung?
Ja, das ist dieselbe Leistung in zwei Schreibweisen. Ob eine Anfrage als Kanzleireinigung München oder als Kanzlei Reinigung München bei uns eingeht, ändert nichts am Inhalt: gemeint ist die regelmäßige Unterhaltsreinigung von Anwaltskanzleien, Notariaten und Steuerberatungen unter Beachtung der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht. Maßgeblich ist nicht der Begriff, sondern ob der Reinigungsvertrag die Anforderungen aus § 43e BRAO erfüllt.
Was unterscheidet Kanzleireinigung von normaler Büroreinigung?
Fachlich der rechtliche Rahmen. Wer Reinigungskräfte in Kanzleiräume lässt, eröffnet ihnen Zugang zu Mandantengeheimnissen. § 43e BRAO schreibt deshalb vor, was der Vertrag mit dem Dienstleister enthalten muss: Verpflichtung zur Verschwiegenheit mit Belehrung über die strafrechtlichen Folgen, Beschränkung der Kenntnisnahme auf das Erforderliche und eine Regelung zur Heranziehung weiterer Personen. Bei einer gewöhnlichen Büroreinigung gibt es diese berufsrechtliche Vorgabe nicht.
Genügt eine unterschriebene Verschwiegenheitserklärung?
Sie deckt nur einen von drei Punkten ab. § 43e Abs. 3 BRAO verlangt zusätzlich die Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung, die Verpflichtung zur Beschränkung auf das zur Vertragserfüllung Erforderliche und eine ausdrückliche Festlegung, ob weitere Personen herangezogen werden dürfen. Fehlen diese Punkte, ist die berufsrechtliche Anforderung nicht vollständig erfüllt.
Muss der Vertrag schriftlich geschlossen werden?
Nein. § 43e Abs. 3 Satz 1 BRAO verlangt Textform, nicht Schriftform. Nach § 126b BGB genügt eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger mit Nennung der erklärenden Person – also etwa eine E-Mail oder ein PDF. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich, auch nicht für die Verpflichtung weiterer eingesetzter Personen.
Brauche ich für die Kanzleireinigung die Einwilligung meiner Mandanten?
Für die laufende Unterhaltsreinigung nach dem Wortlaut der Norm nicht. § 43e Abs. 5 BRAO verlangt die Einwilligung nur bei Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen. Die Reinigung der Kanzleiräume dient dem Kanzleibetrieb insgesamt. Die Pflichten zur sorgfältigen Auswahl und zu den Vertragsinhalten gelten unabhängig davon.
Kann sich eine Reinigungskraft nach § 203 StGB strafbar machen?
Ja. § 203 StGB erfasst neben dem Berufsträger auch die sonstigen mitwirkenden Personen. Wer als Reinigungskraft in Kanzleiräumen tätig ist und ein dort bekannt gewordenes fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, kann selbst belangt werden. Genau deshalb verlangt § 43e Abs. 3 Nr. 1 BRAO die Belehrung über diese Folgen als Vertragsbestandteil.
Gilt das auch für Notariate und Steuerberatungen?
Ja, mit wortgleichen Regelungen. Für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gilt § 62a StBerG, für Notare § 26a BNotO. Beide Normen verlangen dieselben drei Vertragsinhalte in Textform. Beim Notar erlaubt § 26a Abs. 1 BNotO den Zugang ausdrücklich ohne Einwilligung der Beteiligten, soweit er für die Dienstleistung erforderlich ist.
Werden Akten und Unterlagen auf den Schreibtischen bewegt?
Nein. Unterlagen, Akten und persönliche Gegenstände werden nicht angefasst und nicht umgestellt; gereinigt wird die freie Fläche darum herum. Das ist keine Servicezusage, sondern die praktische Umsetzung von § 43e Abs. 3 Nr. 2 BRAO, wonach sich der Dienstleister nur so weit Kenntnis verschaffen darf, wie es zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Für vollständig freie Schreibtischflächen ist eine Clean-Desk-Regel während der Reinigungszeiten der wirksamste Weg.
Wann wird eine Kanzlei am besten gereinigt?
Die Frühreinigung vor Kanzleibeginn ist für Vertraulichkeit und Repräsentation meist die beste Lösung: Die Räume sind leer, Schreibtische abgeräumt, und die Kanzlei ist zum ersten Mandantentermin frisch. Sie setzt eine belastbare Zutrittsregelung voraus. Abendliche Randzeiten treffen häufig noch arbeitende Berufsträger, Tagreinigung bietet volle Kontrolle, kann aber bei Mandantenterminen stören.
Wer darf ins Aktenarchiv und in den Serverraum?
Das legen Sie fest, nicht wir. In der Praxis werden diese Räume aus dem Standard-Leistungsverzeichnis herausgenommen und gesondert geregelt – etwa mit längerem Turnus und Zutritt nur in Begleitung. Das ist die einfachste Art, die Anforderung aus § 43e Abs. 1 BRAO umzusetzen, Zugang nur so weit zu eröffnen, wie er für die Dienstleistung erforderlich ist.
Brauche ich mit der Reinigungsfirma einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO?
Für die reine Reinigungsleistung wird das überwiegend verneint, weil die Verarbeitung personenbezogener Daten weder Gegenstand noch Zweck des Auftrags ist. Sobald zusätzlich Papierabfall oder Behälter zur Aktenvernichtung entsorgt werden, ist eine vertragliche Regelung der sichere Weg. Unabhängig davon bleibt es bei der berufsrechtlichen Verpflichtung nach § 43e BRAO – § 43e Abs. 8 BRAO stellt klar, dass die Datenschutzvorschriften daneben unberührt bleiben.
In welchen Münchner Stadtteilen reinigen Sie Kanzleien?
Im gesamten Stadtgebiet und im Umland. Schwerpunkte sind die Bereiche mit hoher Kanzleidichte: Altstadt und Lehel rund um Justizpalast und Landgericht München I, die Maxvorstadt, Schwabing entlang der Leopoldstraße sowie Bogenhausen mit dem Arabellapark.