Was wir für Sie in München umsetzen
Das Vollanschlussgebiet – die Münchner Sonderregel
Die Landeshauptstadt München betreibt einen eigenen Winterdienst, der weit mehr als die Fahrbahnen bedient. Im sogenannten Vollanschlussgebiet räumt und streut das Baureferat Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Plätze und Fußgängerzonen. Dieses Gebiet entspricht in etwa dem Bereich innerhalb und einschließlich des Mittleren Rings sowie dem Kernbereich von Pasing. Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sind dort von der Räum- und Streupflicht für die angeschlossenen öffentlichen Flächen befreit; an die Stelle der Pflicht tritt die Straßenreinigungsgebühr (§ 3 Abs. 3 der Straßenreinigungssatzung). Außerhalb dieses Gebiets liegt die Pflicht bei den Eigentümern der Grundstücke, die an die öffentliche Straße angrenzen oder über sie erschlossen werden. Der häufigste Irrtum in der Praxis: Die Befreiung gilt ausschließlich für den öffentlichen Straßenraum. Alles, was auf dem eigenen Grundstück liegt – Zufahrt, Parkplatz, Anlieferungshof, Hauseingang, Fluchtweg, Müllplatz, Außentreppen und Rampen – bleibt in jedem Fall Sache des Eigentümers oder Betreibers. Bei Gewerbeobjekten ist das der weitaus größere Teil der Fläche. Ein Bürogebäude am Mittleren Ring braucht deshalb genauso einen Winterdienst wie eines in Trudering oder Aubing – nur für andere Flächen.
Winterdienst Gehweg München: Das Straßenverzeichnis entscheidet, nicht der Mittlere Ring
„Innerhalb des Mittleren Rings räumt die Stadt“ ist eine brauchbare Faustregel, aber keine Rechtsgrundlage. Verbindlich ist das Straßenverzeichnis, das als Anlage Bestandteil der Straßenreinigungssatzung ist (§ 2 Abs. 1 der Satzung, Stand 12.11.2024). Dort ist jede angeschlossene Straße einer Reinigungsklasse zugeordnet – und genau eine dieser Klassen entscheidet über den Gehweg. Straßen mit dem Buchstaben S oder den Ziffern 1+, 1, 2 oder 3 sind in dem Umfang angeschlossen, in dem sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind; der Gehweg gehört dazu. Straßen mit dem Buchstaben F sind nur im Bereich der Fahrbahn angeschlossen, wozu nach der Satzung auch Parkbuchten und Radwege zählen. Für den Gehweg an einer F-Straße bleibt die Räum- und Streupflicht deshalb beim Eigentümer – obwohl das städtische Räumfahrzeug die Fahrbahn daneben bedient. Wie wenig die Lage allein aussagt, zeigt das Verzeichnis selbst: Der Marienplatz trägt die Klasse S, während Abschnitte des Mittleren Rings wie die Chiemgaustraße und die Candidstraße ebenso mit F eingetragen sind wie die Boschetsrieder Straße oder die Wasserburger Landstraße. Lange Straßen sind zudem abschnittsweise eingeteilt; die Arnulfstraße etwa wechselt zwischen Bahnhofplatz und Romanplatz von 1+ über 1 auf 2. Prüfen Sie für jedes Objekt deshalb den konkreten Straßenabschnitt – bei Eckgrundstücken für jede angrenzende Straße, denn die Pflicht besteht nach § 3 Abs. 3 der Verordnung für jede dieser Straßen gesondert.
Reinigungsklassen im Straßenverzeichnis der Münchner Straßenreinigungssatzung und was sie für den Gehweg bedeuten
| Reinigungsklasse |
Angeschlossener Bereich (§ 2 Abs. 1 Satzung) |
Wer räumt und streut den Gehweg? |
| S, 1+, 1, 2, 3 |
gesamte dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche |
städtischer Winterdienst; Eigentümer zahlt Straßenreinigungsgebühr |
| F |
nur Fahrbahn, einschließlich Parkbuchten und Radwege |
Eigentümer bzw. von ihm beauftragter Dienstleister |
| nicht im Verzeichnis |
keine Anschlussfläche |
Eigentümer bzw. von ihm beauftragter Dienstleister |
| eigenes Grundstück (Zufahrt, Hof, Parkplatz, Eingang) |
kein öffentlicher Straßenraum |
immer Eigentümer oder Betreiber |
Quelle: Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt München mit Straßenverzeichnis (Stadtrecht 240)
Auch im Anschlussgebiet: Dachlawinen, Straßenrinnen und der Rückfall der Pflicht
Die Befreiung im Anschlussgebiet ist nach § 12 der Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung an drei Stellen eingeschränkt, die im Objektbetrieb regelmäßig übersehen werden. Erstens ist Schnee, der von Gesimsen, Balkonen oder Dächern auf die Gehbahn herabfällt oder herabgeworfen wird, vom Eigentümer unverzüglich zu räumen – auch vor Gebäuden, deren Gehweg die Stadt betreut. Bei Altbauten mit Traufe zur Straße und bei Flachdächern, die abgeschaufelt werden, gehört diese Position deshalb in jeden Winterdienstvertrag. Zweitens sind an Straßen mit dem Buchstaben F die Straßenrinnen freizumachen, damit Tauwasser abfließen kann. Drittens lebt die volle Sicherungspflicht wieder auf, solange die städtische Straßenreinigung durch außerordentliche Umstände wie Unwetter, plötzlichen Wetterumschlag oder Streik gehindert ist; die Stadt gibt den Eintritt eines solchen Falls über Rundfunk, Presse, Anschlag oder auf andere geeignete Weise bekannt. In diesem Fall dürfen Sand aus den Sandkästen der städtischen Straßenreinigung entnommen und andere abstumpfende Streumittel verwendet werden. Hinzu kommt ein Punkt aus der Satzung: Welche Maßnahmen die Stadt wann durchführt, liegt nach § 5 Abs. 2 ausschließlich im Ermessen des Baureferats. Einen Anspruch darauf, dass der städtisch betreute Gehweg vor Ihrem Eingang um 7 Uhr geräumt ist, haben Sie also nicht. Wer öffentliche Flächen außerhalb des Anschlussgebiets dennoch von der Stadt betreuen lassen möchte, kann nach § 4 der Satzung einen freiwilligen Anschluss beantragen.
Pflichten, die im Münchner Anschlussgebiet trotz Befreiung beim Eigentümer bleiben
| Situation |
Pflicht des Eigentümers |
Rechtsgrundlage |
| Schnee fällt von Dach, Gesims oder Balkon auf den Gehweg |
unverzüglich räumen |
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung |
| Straße ist im Verzeichnis mit F eingetragen |
Straßenrinnen freimachen |
§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung |
| städtischer Dienst durch Unwetter, Wetterumschlag oder Streik gehindert |
Sicherungspflicht lebt in vollem Umfang wieder auf |
§ 12 Abs. 2 Verordnung |
| Zeitpunkt der städtischen Räumung |
kein Anspruch auf eine bestimmte Uhrzeit |
§ 5 Abs. 2 Satzung |
Quelle: Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung der Landeshauptstadt München vom 17. Dezember 2010 (Stadtrecht 230)
Welche Flächen auf dem Betriebsgelände zählen – Reihenfolge für die Begehung
Für die Objektbegehung vor Vertragsschluss hat sich eine feste Prioritätenfolge bewährt, weil sie zugleich die Reihenfolge der Schneeräumung im Ernstfall vorgibt. 1. Hauptzugang und Eingangsbereich, einschließlich der Fläche unter Vordächern, wo Tauwasser über Nacht zu Blitzeis gefriert. 2. Fluchtwege und Notausgänge – sie müssen unabhängig von den Nutzungszeiten frei sein, auch nachts und am Wochenende. 3. Zuwegungen zu Behindertenparkplätzen, Aufzügen und Rampen. 4. Anlieferung und Müllstellplatz, abgestimmt auf die Abfuhr- und Liefertermine. 5. Mitarbeiter- und Kundenparkplätze sowie Tiefgaragenzufahrten. 6. Außentreppen, Stufen und Gefällstrecken – hier ist die Sturzgefahr am höchsten, und hier wird Splitt am schnellsten weggetreten. 7. Rad- und Rollerabstellplätze sowie Nebenzugänge. Halten Sie diese Flächen mit Quadratmeterzahl, geforderter Fertigstellungszeit und Zugänglichkeit (maschinell befahrbar oder nur von Hand) in einem einfachen Objektplan fest. Das hat zwei Effekte: Sie bekommen vergleichbare Angebote statt Pauschalen mit unterschiedlichem Leistungsumfang, und Sie haben im Streitfall eine Grundlage dafür, was überhaupt geschuldet war.
Räum- und Streuzeiten: bis 7 Uhr, sonntags bis 8 Uhr
Die Zeiten regelt § 5 Abs. 2 der Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung der Landeshauptstadt München vom 17. Dezember 2010: Die Gehbahnen sind an Werktagen spätestens bis 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen spätestens bis 8 Uhr in ausreichender Breite von Schnee zu räumen und bei Winterglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln zu bestreuen beziehungsweise das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Für die Einsatzplanung heißt das: Der Winterdienst muss deutlich vor 7 Uhr beginnen, nicht um 7 Uhr. Wenn mehrere Objekte in einer Tour bedient werden, ist bei Neuschnee über Nacht ein Start zwischen 4 und 5 Uhr realistisch. Objekte mit frühem Publikumsverkehr – Bäckereien, Praxen mit Sprechstunde ab 7 Uhr, Kindertagesstätten, Ladengeschäfte mit Anlieferung vor Öffnung – brauchen ein eigenes, früheres Zeitfenster, das im Vertrag benannt sein sollte. Zur Einordnung: Der städtische Winterdienst rückt werktags ab 4 Uhr aus, bei schwierigen Verhältnissen bereits ab 2 Uhr, damit der Verkehr um 7 Uhr läuft. Wer seine eigene Tour an dieser Logik ausrichtet, liegt nicht falsch. Die Verordnung gilt übrigens nach § 14 für 20 Jahre ab dem 1. Januar 2011.
Räum- und Streuzeiten für Gehbahnen in München nach § 5 Abs. 2 der Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung
| Tag |
geräumt und gestreut spätestens bis |
Wiederholung bei Bedarf bis |
| Werktag (Montag bis Samstag) |
7:00 Uhr |
20:00 Uhr |
| Sonntag und gesetzlicher Feiertag |
8:00 Uhr |
20:00 Uhr |
| zum Vergleich: Ausrücken des städtischen Winterdienstes |
werktags ab 4:00 Uhr, bei schwierigen Verhältnissen ab 2:00 Uhr |
– |
Quelle: Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung der Landeshauptstadt München vom 17. Dezember 2010 (Stadtrecht 230)
Wie breit muss geräumt werden?
Die Verordnung verlangt eine ausreichende Breite und nennt selbst keine Zentimeterangabe. Die Landeshauptstadt München verweist in ihrem Infoblatt zur Räum- und Streupflicht (Stand Januar 2025) auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Danach genügt es, einen Streifen von circa 1 bis 1,20 Metern zu räumen (BGH, Urteil vom 22.02.2018, Aktenzeichen VIII ZR 255/16) – also so breit, dass zwei Fußgänger sicher aneinander vorbeikommen. Ist überhaupt kein Gehweg vorhanden, gilt nach § 2 Abs. 2 der Verordnung die öffentliche Straße selbst in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite an ihrem Rand als Gehbahn. Auf dem Betriebsgelände greift diese Zahl allerdings nicht automatisch. Dort bemisst sich der Umfang nach der tatsächlichen Nutzung: Ein Fluchtweg muss in seiner vollen Breite frei bleiben, eine Anlieferungszone so weit, dass Hubwagen und Rollcontainer sicher bewegt werden können, ein Behindertenparkplatz samt Zuwegung vollständig. Maßstab ist hier nicht die Straßenreinigungsverordnung, sondern die allgemeine Verkehrssicherungspflicht – also das, was ein umsichtiger Betreiber zur Abwehr erkennbarer Gefahren für erforderlich halten muss. Ein weiterer Punkt, der in Angeboten oft fehlt: Wohin mit dem geräumten Schnee? Er darf weder Hydranten, Straßeneinläufe und Notausgänge verdecken noch Sichtbeziehungen an Ausfahrten verstellen. Bei innerstädtischen Objekten ohne Lagerfläche kann in schneereichen Wintern ein Abtransport nötig werden – eine Position, die vorab geklärt gehört.
Streusalz ist für Eigentümer auf Münchner Gehwegen verboten
Das ist der Punkt, an dem in München am häufigsten falsch gehandelt wird. § 5 Abs. 2 der Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung untersagt den Verpflichteten die Anwendung ätzender Stoffe wie Streusalz auf den Gehbahnen; ein Verstoß kann nach § 13 der Verordnung in Verbindung mit Art. 66 Nr. 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes mit einer Geldbuße belegt werden. Zulässig sind abstumpfende Mittel, in der Praxis Sand oder Splitt. Wer beobachtet, dass auf städtisch betreuten Flächen Salz liegt, sieht keinen Widerspruch: Die Straßenreinigungssatzung nimmt die städtische Straßenreinigung in § 5 Abs. 1 ausdrücklich von diesem Verbot aus. Für Eigentümer und die von ihnen beauftragten Dienstleister gilt es uneingeschränkt. Daraus folgen drei Dinge für den laufenden Betrieb. Erstens wirken abstumpfende Mittel nicht auftauend: Sie müssen nach jedem Schneefall, nach Regen und nach starkem Wind erneut ausgebracht werden, an kritischen Tagen mehrfach – Splitt wirkt nur zuverlässig, solange er auf der Fläche liegt. Zweitens braucht Splitt Lagerfläche auf dem Objekt; wer keine hat, muss die Anlieferung in kleineren Gebinden oder eine externe Bevorratung im Vertrag mitdenken. Drittens fällt am Ende der Saison eine Splittkehrung an, auf Gehwegen, Zufahrten und in den Entwässerungsrinnen; liegen gebliebener Splitt ist im Frühjahr selbst eine Rutschgefahr. Fragen Sie diese Leistung im Angebot ausdrücklich als eigene Position ab. Ein praktischer Hinweis für Gefällstrecken und vereiste Außentreppen: Wo abstumpfende Mittel an ihre Grenzen kommen, ist die Lösung in München nicht Salz, sondern häufigeres Nachstreuen, mechanisches Aufbrechen der Eisschicht und – wo baulich möglich – die Beseitigung der Ursache, etwa einer Dachrinne oder Vordach-Traufkante, die nachts auf die Stufe tropft.
Streumittel im Münchner Winterdienst: was für Eigentümer auf Gehbahnen gilt
| Streumittel |
auf öffentlichen Gehbahnen (Eigentümer) |
Folge für den Betrieb |
| Splitt, Sand (abstumpfend) |
zulässig |
Nachstreuen nach Schnee, Regen und Wind; Splittkehrung im Frühjahr |
| Streusalz und andere ätzende Stoffe |
untersagt (§ 5 Abs. 2 Verordnung), bußgeldbewehrt (§ 13) |
– |
| Streusalz durch die städtische Straßenreinigung |
vom Verbot ausgenommen (§ 5 Abs. 1 Satzung) |
betrifft nur angeschlossene Flächen |
Tiefgaragenzufahrt, Rampen und Eingangszonen: wo Tausalz landet
Die Münchner Verordnung regelt nach § 1 die Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen; für Flächen auf dem eigenen Grundstück – Tiefgaragenrampe, Hofzufahrt, Stellplätze – schreibt sie kein Streumittel vor. Maßstab ist dort die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, und gerade Rampen mit Gefälle gehören zu den Stellen, an denen abstumpfende Mittel an ihre Grenze kommen. Bevor auf einer privaten Zufahrt Tausalz eingesetzt wird, sollte eine Folge mitgedacht werden, die erst im Frühjahr sichtbar wird: Fahrzeuge tragen das Salz mit Reifen und Schneematsch in die Tiefgarage, wo es mit dem Schmelzwasser auf Fahrgassen, Stellplätzen und in den Rinnen liegen bleibt. Chloridhaltiges Wasser greift Beton und Bewehrung an – deshalb gehört die Nassreinigung der Tiefgarage nach dem Ende der Streusalzsaison zum Jahresplan jedes Objekts mit Tiefgarage. Wie dieser Reinigungsgang abläuft und warum das Schmutzwasser dabei rechtlich nicht einfach in den Gully darf, beschreiben wir unter /tiefgaragenreinigung-muenchen. Für den Winterdienst selbst heißt das: Eine vorhandene Rampenheizung und häufigeres mechanisches Räumen sind bei Tiefgaragenzufahrten die ersten Mittel; wo trotzdem Tausalz eingesetzt wird, sollte die Frühjahrsreinigung der Tiefgarage im selben Leistungsverzeichnis stehen.
Tiefgaragenreinigung München – Verfahren, Turnus nach der Streusalzsaison, Umlage
Winterdienst im Münchner Umland: Jede Gemeinde regelt selbst
Die Münchner Regeln gelten nur im Stadtgebiet. Die Grundlage für alle bayerischen Gemeinden ist Art. 51 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes: Nach Abs. 5 können Gemeinden die Eigentümer der angrenzenden oder über die Straße erschlossenen Grundstücke durch eigene Rechtsverordnung verpflichten, Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege – und wo keine bestehen, die Straße in der für Fußgänger erforderlichen Breite – bei Schnee oder Glatteis während der üblichen Verkehrszeiten in sicherem Zustand zu erhalten. Die Gemeinde muss Beginn und Ende dieser Verkehrszeit in ihrer Verordnung festlegen, darf dabei aber einen Rahmen nicht verlassen: Der Beginn darf nicht vor 6 Uhr, das Ende nicht nach 22 Uhr liegen. Nach Abs. 1 sollen beim Streuen vorrangig umweltfreundliche Streumittel verwendet und Streusalz auf das aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendige Maß beschränkt werden. Ob in einer Gemeinde des Landkreises München, in Starnberg, Dachau, Fürstenfeldbruck, Erding, Freising oder Ebersberg Salz auf dem Gehweg ganz verboten ist wie in der Landeshauptstadt, steht deshalb in der jeweiligen Gemeindeverordnung – nicht im Landesgesetz. Für Unternehmen mit Standorten in mehreren Gemeinden bedeutet das: Ein einheitlicher Winterdienstplan für alle Objekte ist nur dann rechtssicher, wenn er sich an der jeweils strengsten Zeit- und Streumittelregel orientiert oder je Standort angepasst wird. Bei Objekten im Umland gehört die geltende Gemeindeverordnung deshalb in die Begehung; Startzeit und Streumittel werden je Objekt festgelegt.
Landeshauptstadt München und Umland-Gemeinden im Vergleich: woher die Winterdienst-Regeln kommen
| Regelungspunkt |
Landeshauptstadt München |
Gemeinden im Umland |
| Rechtsgrundlage |
Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung vom 17.12.2010 auf Grundlage von Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG |
eigene Gemeindeverordnung auf Grundlage von Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG |
| Räumen bis |
werktags 7 Uhr, sonn- und feiertags 8 Uhr |
von der Gemeinde festgelegt, Beginn der Verkehrszeit frühestens 6 Uhr |
| Pflicht endet |
20 Uhr |
von der Gemeinde festgelegt, spätestens 22 Uhr |
| Streusalz auf Gehwegen |
für Eigentümer untersagt |
laut Landesgesetz auf das notwendige Maß zu beschränken; Details in der Gemeindeverordnung |
| Städtischer bzw. gemeindlicher Gehweg-Winterdienst |
im Anschlussgebiet nach Straßenverzeichnis |
je nach Gemeinde |
Quelle: Art. 51 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) im amtlichen Volltext
Pflicht übertragen – und die Formfalle bei Mietern
Die Räum- und Streupflicht lässt sich vertraglich übertragen: auf Mieterinnen und Mieter oder auf einen Dienstleister. Die Landeshauptstadt München weist dabei ausdrücklich auf eine Formvoraussetzung hin, die in der Praxis regelmäßig übersehen wird: Sollen Mieter selbst räumen und streuen, setzt das eine Vereinbarung im Mietvertrag, in einem unterschriebenen Zusatzvertrag oder in der Hausordnung voraus – letzteres nur, sofern die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrags ist. Das Aushängen eines Schneeräumplans im Treppenhaus oder dessen Einwurf in die Briefkästen genügt dieser Anforderung nicht. Wer sich darauf verlässt, hat die Pflicht faktisch nie übertragen. Und auch die wirksame Übertragung befreit nicht vollständig. § 3 Abs. 4 der Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung sagt es ausdrücklich: Die Verpflichteten bleiben auch dann verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen. Aus der Räumpflicht wird damit eine Auswahl- und Überwachungspflicht. Für die Vergabe an einen Dienstleister heißt das konkret: Bestehen Sie auf einer Einsatzdokumentation. Sie ist nicht Bürokratie, sondern genau das Kontrollmittel, mit dem Sie Ihrer verbleibenden Pflicht nachkommen. Nebenbei erwähnt: Fußgängerinnen und Fußgänger tragen bei erkennbar winterlichen Verhältnissen ihrerseits eine gewisse Eigenverantwortung; wer sich leichtfertig einer Gefahr aussetzt, muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Auf diese Entlastung sollte man sich aber nicht verlassen.
Mehrere Eigentümer, Hinterlieger, Erbbaurecht: wer genau verpflichtet ist
Bei Gewerbeobjekten und in Wohnanlagen ist oft gar nicht klar, wer der Verpflichtete im Sinne der Verordnung ist. Die Münchner Verordnung beantwortet das genauer, als viele Verträge es tun. Verpflichtet sind nach § 3 Abs. 1 die Eigentümer der Grundstücke, die an die öffentliche Straße angrenzen (Vorderlieger), und die Eigentümer der Grundstücke, die über sie erschlossen werden (Hinterlieger). Ist ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauch bestellt, tritt nach § 3 Abs. 2 der Erbbauberechtigte oder Nießbraucher an die Stelle des Eigentümers – relevant etwa bei Gewerbebauten auf Erbbaugrund. Vorder- und Hinterliegergrundstücke mit gemeinsamer Zuwegung bilden nach § 9 eine Einheit. Die Beteiligten haben nach § 10 Abs. 3 in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln, in welcher Reihenfolge und in welchem Zeitraum jeder seine Leistung erbringt; die Zeitabschnitte richten sich ohne abweichende Regelung nach dem Verhältnis der Straßenfrontlängen. Kommt keine Vereinbarung zustande, ist nach § 11 Abs. 2 zunächst der Eigentümer des Vorderliegergrundstücks verpflichtet – er kann aber auf die übrigen Verpflichteten zurückgreifen oder die Aufgabe nach § 10 Abs. 4 mit Kostenwirkung für alle auf einen Dritten übertragen. Genau diese Übertragung ist in gemischt genutzten Innenhof-Lagen der sauberste Weg: ein Dienstleister, ein Vertrag, eine Dokumentation für die gesamte Einheit.
Wer in München zur Räum- und Streupflicht verpflichtet ist – Überblick nach der Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung
| Konstellation |
Verpflichtet |
Vorschrift |
| Grundstück grenzt an die öffentliche Straße |
Eigentümer (Vorderlieger) |
§ 3 Abs. 1 |
| Grundstück wird über die Straße erschlossen |
Eigentümer (Hinterlieger), gemeinsam mit dem Vorderlieger als Einheit |
§ 3 Abs. 1, § 9 |
| Erbbaurecht oder Nießbrauch bestellt |
Erbbauberechtigter bzw. Nießbraucher |
§ 3 Abs. 2 |
| Grundstück an mehreren Straßen |
Pflicht für jede dieser Straßen |
§ 3 Abs. 3 |
| Aufgabe an Mieter oder Dienstleister übertragen |
Verpflichteter bleibt verantwortlich |
§ 3 Abs. 4 |
| keine Vereinbarung innerhalb der Einheit |
zunächst der Vorderlieger, mit Rückgriff |
§ 11 Abs. 2 |
Einsatzdokumentation: was im Streitfall wirklich zählt
Ein Sturz auf Glatteis wird selten am selben Tag zum Rechtsstreit. Oft vergehen Monate, und dann steht Aussage gegen Aussage. Belastbar ist nur, was dokumentiert wurde. Fotos des geräumten Zustands mit Zeitstempel ergänzen das Protokoll sinnvoll, besonders bei Objekten ohne ständige Präsenz vor Ort. Der Punkt, der am häufigsten fehlt, ist die Gegenprobe: Auch dokumentierte Kontrollgänge ohne Einsatz – etwa "6:30 Uhr, kein Niederschlag, keine Glättebildung" – sind ein Nachweis. Wer ausschließlich Einsätze protokolliert, hat für jeden Tag ohne Eintrag keine Erklärung, und genau dieser Tag ist im Streitfall der interessante. IBS Betrieb führt Winterdiensteinsätze mit Einsatzdokumentation durch und stimmt die Startzeit auf die Nutzung des Objekts ab.
Mindestinhalt eines Einsatzprotokolls im Winterdienst
| Angabe |
Warum sie gebraucht wird |
| Datum, Uhrzeit von Beginn und Ende |
Nachweis der Fristen bis 7 bzw. 8 Uhr |
| bearbeitete Flächen laut Objektplan |
Abgleich mit dem vertraglich geschuldeten Umfang |
| Witterungslage (Neuschnee, gefrierende Nässe, Reifglätte) |
Begründung für Nachstreuen bis 20 Uhr |
| verwendetes Streumittel |
Nachweis der zulässigen Mittel |
| ausführende Person |
Zuordnung bei Rückfragen |
| Kontrollgang ohne Einsatz |
Erklärung für Tage ohne Räumung |
| Foto mit Zeitstempel |
Zustand zum Zeitpunkt des Einsatzes |
Jahresvertrag für betreute Flächen ab 1.000 m²
IBS Betrieb übernimmt Winterdienst ausschließlich im Rahmen eines Jahresvertrags und ab einer betreuten Fläche von 1.000 m². Einzelne Räum- oder Streueinsätze, kurzfristige Abrufe und eine stundenweise Beauftragung sind ausgeschlossen. Der Vertrag benennt die betreuten Flächen, Einsatzzeiten, Kontroll- und Dokumentationspflichten sowie die Leistungen außerhalb der Wintermonate. Für die Winterdienstplanung bleibt ein rechtzeitiger Vorlauf entscheidend: Begehung, Objektplan, Streugutbevorratung und Tourenplanung brauchen Zeit, und frühe Zeitfenster lassen sich nicht beliebig einschieben.
Was den Preis im Jahresvertrag bestimmt
Für die Gebäudereinigung veröffentlicht IBS Betrieb Preisbänder pro Quadratmeter; sie stehen im Preisindex unter /reinigungspreise-muenchen. Für den Winterdienst gibt es bewusst kein solches Band. Kalkuliert wird ausschließlich als Jahresvertrag für betreute Flächen ab 1.000 m²; eine Abrechnung nach Stunden oder einzelnen Einsätzen bieten wir nicht an. Die Fläche ist dabei nur einer von mehreren Kostentreibern. Ein vergleichbares Angebot weist die folgenden Positionen getrennt aus. Nach der Vor-Ort-Begehung erhalten Sie ein Festpreisangebot für den vereinbarten Jahresumfang, gegliedert nach Leistungsblöcken.
Kostentreiber im Winterdienst – Positionen, die ein vergleichbares Angebot getrennt ausweist
| Position |
Was sie bestimmt |
| Betreute Fläche ab 1.000 m² und Zahl getrennter Zuwegungen |
Aufwand innerhalb des Jahresvertrags |
| geforderte Fertigstellungszeit |
Platz in der Tour (bis 7 Uhr, bis 6 Uhr, vor Publikumsverkehr) |
| Zugänglichkeit |
maschinell befahrbar oder ausschließlich von Hand |
| Vertragsform |
ausschließlich Jahresvertrag; keine Stunden- oder Einzelabrechnung |
| Streugut |
Beschaffung, Bevorratung und Lagerung auf dem Objekt |
| Dachlawinen, Flachdach, Straßenrinnen |
Sonderpositionen nach § 12 Abs. 1 der Verordnung |
| Splittkehrung im Frühjahr |
einmalige Position am Saisonende |
| Schneelagerung oder Abtransport |
nur bei fehlender Lagerfläche |
Winterdienst in der Betriebskostenabrechnung
Für Hausverwaltungen und Vermieter stellt sich nach der Vergabe die Frage, wie die Kosten abgerechnet werden. Die Betriebskostenverordnung nennt den Winterdienst nicht ausdrücklich – das Wort kommt in § 2 BetrKV nicht vor. Einschlägig ist der Wortlaut von § 2 Nr. 8: Zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen. Die Münchner Straßenreinigungsgebühr im Anschlussgebiet fällt damit unter den Wortlaut. Übernimmt ein Hauswart den Winterdienst, gilt § 2 Nr. 14: Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen die Kosten dafür nicht zusätzlich unter den anderen Nummern angesetzt werden – eine Doppelabrechnung von Hauswart und Winterdienst für dieselbe Leistung ist also ausgeschlossen. Unmittelbar gilt die Verordnung für Wohnraummietverhältnisse; bei Gewerbemietverträgen kommt es auf die vertragliche Vereinbarung an. Für die Abrechnung ist deshalb hilfreich, wenn der Winterdienst im Angebot als eigener Leistungsblock ausgewiesen ist und nicht in einer Hausmeisterpauschale verschwindet. Die Frage, ob eine konkrete Position umlagefähig ist, beantwortet im Einzelfall der Mietvertrag – und bei Unklarheit eine Rechtsberatung, nicht der Dienstleister.
Quelle: § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) im amtlichen Volltext
Die Münchner Winterdienst-Regeln auf einen Blick
Die wichtigsten Regeln aus Verordnung und Satzung in einer Übersicht. Maßgeblich ist immer der amtliche Text in der jeweils geltenden Fassung.
Räum- und Streupflicht in München – Übersicht nach Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung und Straßenreinigungssatzung
| Regel |
Inhalt |
| Rechtsgrundlage |
Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung vom 17. Dezember 2010, Straßenreinigungssatzung mit Straßenverzeichnis |
| Anschlussgebiet |
Straßen im Verzeichnis; in etwa innerhalb des Mittleren Rings und Kernbereich Pasing |
| Gehweg an Straßen der Klasse F |
Pflicht des Eigentümers |
| Eigenes Grundstück |
immer Eigentümer oder Betreiber, auch im Anschlussgebiet |
| Zeiten |
werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr, Wiederholung bis 20 Uhr |
| Breite |
ausreichend; nach der von der Stadt zitierten BGH-Rechtsprechung circa 1 bis 1,20 Meter |
| Ohne Gehweg |
Straßenrand in der für Fußgänger erforderlichen Breite |
| Streumittel |
Sand und Splitt; Streusalz für Eigentümer untersagt, bußgeldbewehrt |
| Dachlawinen |
unverzüglich räumen, auch im Anschlussgebiet |
| Ausfall des städtischen Dienstes |
Pflicht lebt wieder auf, Bekanntgabe durch die Stadt |
| Übertragung auf Mieter |
nur über Mietvertrag, unterschriebenen Zusatzvertrag oder Hausordnung als Vertragsbestandteil |
| Übertragung an Dritte |
Verpflichteter bleibt verantwortlich |
Quelle: Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung der Landeshauptstadt München vom 17. Dezember 2010 (Stadtrecht 230) · Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt München mit Straßenverzeichnis (Stadtrecht 240)
Winterdienst München als Teil der Objektbetreuung
Der Winterdienst ist bei IBS Betrieb Teil einer laufenden Objektbetreuung im Jahresvertrag und wird ab 1.000 m² betreuter Fläche angeboten. Einzelaufträge übernehmen wir nicht. Die Bündelung mit der übrigen Objektbetreuung reduziert Schnittstellen: Das eingewiesene Team kennt Zugänge, Schließsysteme und Gefahrenstellen. Der vollständige Leistungsumfang – Grünpflege, Müll- und Tonnendienst, Kleinreparaturen sowie Koordination von Prüf- und Wartungsterminen – steht unter /hausmeisterservice-muenchen; das übergeordnete Leistungsbild unter /facility-management-muenchen. Für Reinigungsleistungen finden Sie Details unter /gebaeudereinigung-muenchen und /treppenhausreinigung-muenchen, für die Reinigung nach der Streusalzsaison unter /tiefgaragenreinigung-muenchen. Betreut werden München und der Landkreis München sowie die Landkreise Starnberg, Dachau, Fürstenfeldbruck, Erding, Freising und Ebersberg.
Häufige Fragen
Muss ich in München als Grundstückseigentümer selbst räumen und streuen?
Das hängt vom Standort ab. Im Vollanschlussgebiet der Landeshauptstadt München – das entspricht in etwa dem Bereich innerhalb und einschließlich des Mittleren Rings sowie dem Kernbereich von Pasing – räumt und streut der städtische Winterdienst die Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Plätze und Fußgängerzonen; die Grundstückseigentümer sind dort für die öffentlichen Gehwege von der Räum- und Streupflicht befreit und zahlen dafür Straßenreinigungsgebühren. Maßgeblich ist dabei die Reinigungsklasse im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung: An Straßen mit dem Buchstaben F ist nur die Fahrbahn angeschlossen, der Gehweg bleibt Pflicht des Eigentümers. Außerhalb dieses Gebiets müssen die Eigentümer der angrenzenden oder über die Straße erschlossenen Grundstücke die Gehwege selbst räumen und streuen. Unabhängig davon bleiben die Flächen auf dem eigenen Grundstück – Zufahrt, Parkplatz, Eingang, Fluchtweg, Hof – immer in der Verantwortung des Eigentümers oder Betreibers.
Bis wann muss in München geräumt und gestreut sein?
Nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung der Landeshauptstadt München vom 17. Dezember 2010 sind Gehwege in ausreichender Breite an Werktagen spätestens bis 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen spätestens bis 8 Uhr von Schnee und Glätte freizuhalten und bei Glätte mit geeigneten Mitteln zu streuen. Tagsüber gilt die Pflicht bis 20 Uhr; bei anhaltendem Schneefall oder gefrierender Nässe ist so oft nachzuarbeiten, wie es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
Darf ich in München Streusalz verwenden?
Nein, nicht auf Gehwegen. § 5 Absatz 2 der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung untersagt Grundstückseigentümern und den von ihnen Beauftragten die Verwendung ätzender Stoffe wie Streusalz auf den Gehwegen im Münchner Stadtgebiet, und ein Verstoß kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Ausgenommen ist nach der Straßenreinigungssatzung nur die städtische Straßenreinigung selbst. Zulässig sind abstumpfende Mittel, in der Praxis Sand oder Splitt. Weil diese nicht auftauend wirken, muss häufiger nachgestreut werden, und am Ende der Saison steht eine Splittkehrung an.
Wie breit muss der geräumte Weg sein?
Die Verordnung verlangt eine ausreichende Breite, ohne eine Zahl zu nennen. Die Landeshauptstadt München verweist in ihrem Infoblatt zur Räum- und Streupflicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein geräumter Streifen von circa 1 bis 1,20 Metern genügt (BGH, Urteil vom 22.02.2018, Aktenzeichen VIII ZR 255/16) – so breit, dass zwei Fußgänger sicher aneinander vorbeikommen. Ist kein Gehweg vorhanden, ist am Rand der öffentlichen Straße eine entsprechende Fläche für Fußgänger zu räumen. Auf dem Betriebsgelände richtet sich der Umfang dagegen nach der tatsächlichen Nutzung und der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.
Kann ich die Räum- und Streupflicht auf Mieter oder einen Dienstleister übertragen?
Ja, beides ist möglich. Bei Mietern ist allerdings die Form entscheidend: Erforderlich ist eine Vereinbarung im Mietvertrag, in einem unterschriebenen Zusatzvertrag oder in der Hausordnung, sofern diese Bestandteil des Mietvertrags ist. Das Aushängen eines Schneeräumplans im Treppenhaus oder der Einwurf in die Briefkästen genügt nicht. Und in beiden Fällen bleibt eine Restpflicht: Wer die Räum- und Streupflicht überträgt, sollte regelmäßig kontrollieren, ob sie sachgerecht erfüllt wird – nur so lässt sich im Schadensfall entlasten. Eine lückenlose Einsatzdokumentation des Dienstleisters ist dafür das praktikabelste Mittel.
Was kostet Winterdienst in München?
IBS Betrieb bietet Winterdienst ausschließlich im Jahresvertrag für betreute Flächen ab 1.000 m² an. Einzelne Einsätze und eine stundenweise Abrechnung sind ausgeschlossen. Der Festpreis für den Jahresumfang richtet sich unter anderem nach Fläche, Zahl der Zuwegungen, geforderter Fertigstellungszeit, Zugänglichkeit, Streugut, Splittkehrung und möglichem Schneeabtransport. Ein konkretes Angebot entsteht nach der Vor-Ort-Begehung.
Muss ich den Gehweg räumen, wenn meine Straße im Münchner Vollanschlussgebiet liegt?
Das entscheidet die Reinigungsklasse Ihres Straßenabschnitts im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung, nicht allein die Lage. Straßen mit S, 1+, 1, 2 oder 3 sind einschließlich Gehweg angeschlossen; dort räumt die Stadt. Straßen mit F sind nur im Bereich der Fahrbahn einschließlich Parkbuchten und Radwege angeschlossen – den Gehweg muss der Eigentümer räumen und streuen. Das betrifft auch Abschnitte des Mittleren Rings wie die Chiemgaustraße. Unabhängig davon müssen Eigentümer auch im Anschlussgebiet Schnee, der von Dächern, Gesimsen oder Balkonen auf den Gehweg fällt, unverzüglich räumen, und die Pflicht lebt wieder auf, wenn der städtische Dienst durch Unwetter, plötzlichen Wetterumschlag oder Streik gehindert ist (§ 12 der Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung).
Welche Räumzeiten gelten im Münchner Umland?
Das legt jede Gemeinde in ihrer eigenen Verordnung fest. Grundlage ist Art. 51 Abs. 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, der einen Rahmen vorgibt: Die übliche Verkehrszeit, in der Gehwege sicher zu halten sind, darf nicht vor 6 Uhr beginnen und nicht nach 22 Uhr enden. Die Münchner Zeiten – werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr, Wiederholung bis 20 Uhr – gelten nur im Stadtgebiet. Auch ob Streusalz auf Gehwegen verboten ist, steht in der jeweiligen Gemeindeverordnung; das Landesgesetz verlangt nur, Salz auf das notwendige Maß zu beschränken.
Darf auf der Tiefgaragenzufahrt Streusalz verwendet werden?
Die Münchner Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung regelt nach § 1 die öffentlichen Straßen; das Salzverbot in § 5 Abs. 2 betrifft die öffentlichen Gehbahnen. Für die private Tiefgaragenrampe schreibt sie kein Streumittel vor, dort gilt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Wer auf der Zufahrt Tausalz einsetzt, sollte aber einplanen, dass Fahrzeuge es in die Tiefgarage tragen: Chloridhaltiges Schmelzwasser greift Beton und Bewehrung an. Deshalb gehört eine Nassreinigung der Tiefgarage nach dem Ende der Streusalzsaison in denselben Jahresplan.