Winterdienst · Räum- und Streudienst München & Umland

Winterdienst München: Räum- und Streupflicht rechtssicher erfüllen

Der erste Schneefall kommt in München selten angekündigt – die Räum- und Streupflicht gilt trotzdem ab der ersten Nacht. Für Gewerbeobjekte, Hausverwaltungen und WEG hängt daran mehr als ein sauberer Gehweg: Wer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt, haftet für Sturzschäden. Dabei gelten in München zwei Regeln, die viele Eigentümer überraschen: Innerhalb des Vollanschlussgebiets räumt die Stadt die öffentlichen Gehwege selbst – außerhalb müssen Sie es tun. Und Streusalz ist auf Münchner Gehwegen verboten. Diese Seite fasst zusammen, was die Münchner Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung verlangt, wo die Grenzen zwischen städtischer und eigener Pflicht verlaufen und wie ein Winterdienstvertrag aussieht, der im Streitfall trägt. IBS Betrieb übernimmt den Winterdienst als Teil der Objektbetreuung in München und im Umland – mit Einsatzdokumentation und Festpreis nach Vor-Ort-Begehung.

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Winterdienst München – geräumter und gestreuter Zugang eines Gewerbeobjekts durch IBS Betrieb

Was wir für Sie in München umsetzen

Das Vollanschlussgebiet – die Münchner Sonderregel

Die Landeshauptstadt München betreibt einen eigenen Winterdienst, der weit mehr als die Fahrbahnen bedient. Im sogenannten Vollanschlussgebiet räumt und streut das Baureferat Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Plätze und Fußgängerzonen. Dieses Gebiet entspricht in etwa dem Bereich innerhalb und einschließlich des Mittleren Rings sowie dem Kernbereich von Pasing. Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sind dort von der Räum- und Streupflicht für die öffentlichen Gehwege befreit; bezahlt wird die Leistung über die Straßenreinigungsgebühren. Außerhalb dieses Gebiets liegt die Pflicht bei den Eigentümern der Grundstücke, die an die öffentliche Straße angrenzen oder über sie erschlossen werden. Der häufigste Irrtum in der Praxis: Die Befreiung im Vollanschlussgebiet gilt ausschließlich für den öffentlichen Gehweg. Alles, was auf dem eigenen Grundstück liegt – Zufahrt, Parkplatz, Anlieferungshof, Hauseingang, Fluchtweg, Müllplatz, Außentreppen und Rampen – bleibt in jedem Fall Sache des Eigentümers oder Betreibers. Bei Gewerbeobjekten ist das der weitaus größere Teil der Fläche. Ein Bürogebäude am Mittleren Ring braucht deshalb genauso einen Winterdienst wie eines in Trudering oder Aubing – nur für andere Flächen.

Räum- und Streuzeiten: bis 7 Uhr, sonntags bis 8 Uhr

Die Zeiten regelt die Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung der Landeshauptstadt München vom 17. Dezember 2010: Gehwege sind in ausreichender Breite an Werktagen spätestens bis 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen spätestens bis 8 Uhr von Schnee und Glätte freizuhalten und bei Glätte mit geeigneten Mitteln zu streuen. Tagsüber gilt die Pflicht bis 20 Uhr – bei anhaltendem Schneefall oder gefrierender Nässe ist so oft nachzuräumen und nachzustreuen, wie es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Für die Einsatzplanung heißt das: Der Winterdienst muss deutlich vor 7 Uhr beginnen, nicht um 7 Uhr. Wenn mehrere Objekte in einer Tour bedient werden, ist bei Neuschnee über Nacht ein Start zwischen 4 und 5 Uhr realistisch. Objekte mit frühem Publikumsverkehr – Bäckereien, Praxen mit Sprechstunde ab 7 Uhr, Kindertagesstätten, Ladengeschäfte mit Anlieferung vor Öffnung – brauchen ein eigenes, früheres Zeitfenster, das im Vertrag benannt sein sollte. Zur Einordnung: Der städtische Winterdienst rückt werktags ab 4 Uhr aus, bei schwierigen Verhältnissen bereits ab 2 Uhr, damit der Verkehr um 7 Uhr läuft. Wer seine eigene Tour an dieser Logik ausrichtet, liegt nicht falsch.

Streusalz ist auf Münchner Gehwegen verboten

Das ist der Punkt, an dem in München am häufigsten falsch gehandelt wird. Aus Gründen des Umweltschutzes ist die Verwendung ätzender Stoffe – dazu zählt Streusalz – auf den Gehwegen im Münchner Stadtgebiet verboten. Die Regelung steht in § 5 Absatz 2 der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung, und ein Verstoß kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Zulässig sind abstumpfende Mittel, in der Praxis Sand oder Splitt. Daraus folgen drei Dinge für den laufenden Betrieb. Erstens wirken abstumpfende Mittel nicht auftauend: Sie müssen nach jedem Schneefall, nach Regen und nach starkem Wind erneut ausgebracht werden, an kritischen Tagen mehrfach. Zweitens braucht Splitt Lagerfläche auf dem Objekt – wer keine hat, muss die Anlieferung in kleineren Gebinden oder eine externe Bevorratung im Vertrag mitdenken. Drittens fällt am Ende der Saison eine Splittkehrung an, auf Gehwegen, Zufahrten und in den Entwässerungsrinnen; liegen gebliebener Splitt ist im Frühjahr selbst eine Rutschgefahr. Fragen Sie diese Leistung im Angebot ausdrücklich als eigene Position ab, sonst bleibt sie im Frühjahr ungeplant am Objekt hängen. Ein praktischer Hinweis für Gefällstrecken und vereiste Außentreppen: Wo abstumpfende Mittel an ihre Grenzen kommen, ist die Lösung in München nicht Salz, sondern häufigeres Nachstreuen, mechanisches Aufbrechen der Eisschicht und – wo baulich möglich – die Beseitigung der Ursache, etwa einer Dachrinne oder Vordach-Traufkante, die nachts auf die Stufe tropft.

Wie breit muss geräumt werden?

Die Verordnung verlangt eine ausreichende Breite und nennt selbst keine Zentimeterangabe. Die Landeshauptstadt München verweist in ihrem Infoblatt zur Räum- und Streupflicht (Stand Januar 2025) auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Danach genügt es, einen Streifen von circa 1 bis 1,20 Metern zu räumen (BGH, Urteil vom 22.02.2018, Aktenzeichen VIII ZR 255/16) – also so breit, dass zwei Fußgänger sicher aneinander vorbeikommen. Ist überhaupt kein Gehweg vorhanden, muss am Rand der öffentlichen Straße eine entsprechende Fläche für Fußgänger geräumt werden. Auf dem Betriebsgelände greift diese Zahl allerdings nicht automatisch. Dort bemisst sich der Umfang nach der tatsächlichen Nutzung: Ein Fluchtweg muss in seiner vollen Breite frei bleiben, eine Anlieferungszone so weit, dass Hubwagen und Rollcontainer sicher bewegt werden können, ein Behindertenparkplatz samt Zuwegung vollständig. Maßstab ist hier nicht die Straßenreinigungsverordnung, sondern die allgemeine Verkehrssicherungspflicht – also das, was ein umsichtiger Betreiber zur Abwehr erkennbarer Gefahren für erforderlich halten muss. Ein weiterer Punkt, der in Angeboten oft fehlt: Wohin mit dem geräumten Schnee? Er darf weder Hydranten, Straßeneinläufe und Notausgänge verdecken noch Sichtbeziehungen an Ausfahrten verstellen. Bei innerstädtischen Objekten ohne Lagerfläche kann in schneereichen Wintern ein Abtransport nötig werden – eine Position, die vorab geklärt gehört.

Welche Flächen auf dem Betriebsgelände zählen – Reihenfolge für die Begehung

Für die Objektbegehung vor Vertragsschluss hat sich eine feste Prioritätenfolge bewährt, weil sie zugleich die Reihenfolge im Ernstfall vorgibt. 1. Hauptzugang und Eingangsbereich, einschließlich der Fläche unter Vordächern, wo Tauwasser über Nacht zu Blitzeis gefriert. 2. Fluchtwege und Notausgänge – sie müssen unabhängig von den Nutzungszeiten frei sein, auch nachts und am Wochenende. 3. Zuwegungen zu Behindertenparkplätzen, Aufzügen und Rampen. 4. Anlieferung und Müllstellplatz, abgestimmt auf die Abfuhr- und Liefertermine. 5. Mitarbeiter- und Kundenparkplätze. 6. Außentreppen, Stufen und Gefällstrecken – hier ist die Sturzgefahr am höchsten, und hier wird Splitt am schnellsten weggetreten. 7. Rad- und Rollerabstellplätze sowie Nebenzugänge. Halten Sie diese Flächen mit Quadratmeterzahl, geforderter Fertigstellungszeit und Zugänglichkeit (maschinell befahrbar oder nur von Hand) in einem einfachen Objektplan fest. Das hat zwei Effekte: Sie bekommen vergleichbare Angebote statt Pauschalen mit unterschiedlichem Leistungsumfang, und Sie haben im Streitfall eine Grundlage dafür, was überhaupt geschuldet war.

Pflicht übertragen – und die Formfalle bei Mietern

Die Räum- und Streupflicht lässt sich vertraglich übertragen: auf Mieterinnen und Mieter oder auf einen Dienstleister. Die Landeshauptstadt München weist dabei ausdrücklich auf eine Formvoraussetzung hin, die in der Praxis regelmäßig übersehen wird: Sollen Mieter selbst räumen und streuen, setzt das eine Vereinbarung im Mietvertrag, in einem unterschriebenen Zusatzvertrag oder in der Hausordnung voraus – letzteres nur, sofern die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrags ist. Das Aushängen eines Schneeräumplans im Treppenhaus oder dessen Einwurf in die Briefkästen genügt dieser Anforderung nicht. Wer sich darauf verlässt, hat die Pflicht faktisch nie übertragen. Und auch die wirksame Übertragung befreit nicht vollständig: Eigentümern und Vermietern, die die Räum- und Streupflicht auf Mieter oder Hausmeisterdienste übertragen haben, wird dringend empfohlen, regelmäßig zu kontrollieren, ob sie sachgerecht erfüllt wurde – nur so lässt sich im Schadensfall entlasten. Aus der Räumpflicht wird damit eine Auswahl- und Überwachungspflicht. Für die Vergabe an einen Dienstleister heißt das konkret: Bestehen Sie auf einer Einsatzdokumentation. Sie ist nicht Bürokratie, sondern genau das Kontrollmittel, mit dem Sie Ihrer verbleibenden Pflicht nachkommen. Nebenbei erwähnt: Fußgängerinnen und Fußgänger tragen bei erkennbar winterlichen Verhältnissen ihrerseits eine gewisse Eigenverantwortung; wer sich leichtfertig einer Gefahr aussetzt, muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Auf diese Entlastung sollte man sich aber nicht verlassen.

Einsatzdokumentation: was im Streitfall wirklich zählt

Ein Sturz auf Glatteis wird selten am selben Tag zum Rechtsstreit. Oft vergehen Monate, und dann steht Aussage gegen Aussage. Belastbar ist nur, was dokumentiert wurde. Ein brauchbares Einsatzprotokoll hält je Einsatz fest: Datum sowie Uhrzeit von Beginn und Ende, die bearbeiteten Flächen, die Witterungslage (Neuschnee, gefrierende Nässe, Reifglätte), das verwendete Streumittel und die ausführende Person. Fotos des geräumten Zustands mit Zeitstempel ergänzen das sinnvoll, besonders bei Objekten ohne ständige Präsenz vor Ort. Der Punkt, der am häufigsten fehlt, ist die Gegenprobe: Auch dokumentierte Kontrollgänge ohne Einsatz – etwa "6:30 Uhr, kein Niederschlag, keine Glättebildung" – sind ein Nachweis. Wer ausschließlich Einsätze protokolliert, hat für jeden Tag ohne Eintrag keine Erklärung, und genau dieser Tag ist im Streitfall der interessante. IBS Betrieb führt Winterdiensteinsätze mit Einsatzdokumentation durch und stimmt die Startzeit auf die Nutzung des Objekts ab.

Wann der Winterdienstvertrag stehen muss

Die Pflicht beginnt nicht am 1. November, sondern mit dem ersten Schneefall oder der ersten überfrierenden Nässe – und beides tritt in München regelmäßig vor dem kalendarischen Winteranfang ein. Winterdienstverträge werden üblicherweise für eine Saison von November bis März geschlossen, häufig mit einer Bereitschaftsregelung, die früher einsetzt und später endet; entscheidend ist, dass der Vertrag den Zeitraum ausdrücklich benennt und nicht offenlässt, wer im Oktober oder April räumt. Wichtiger als das Datum ist der Vorlauf. Begehung, Objektplan, Streugutbevorratung und Tourenplanung brauchen Zeit, und Zeitfenster in einer Winterdiensttour sind endlich – ein Objekt, das um 5 Uhr fertig sein muss, lässt sich nicht beliebig einschieben. Wer im Spätsommer oder Frühherbst anfragt, hat deshalb in aller Regel mehr Auswahl bei Zeitfenster und Tourenplanung als jemand, der beim ersten Wetterbericht mit Schneefallgrenze anruft.

Was den Preis bestimmt – und warum es kein Preisband gibt

Für die Gebäudereinigung veröffentlicht IBS Betrieb Preisbänder pro Quadratmeter; sie stehen im Preisindex unter /reinigungspreise-muenchen. Für den Winterdienst gibt es bewusst kein solches Band, und der Grund ist nicht Intransparenz, sondern Kalkulationsrealität: Die Fläche ist hier nur einer von mehreren Kostentreibern, und der wichtigste – wie oft es tatsächlich schneit – lässt sich nicht vorhersagen. Die üblichen Kalkulationsgrößen sind: die zu räumende Fläche und die Zahl getrennter Zuwegungen — die geforderte Fertigstellungszeit (bis 7 Uhr, bis 6 Uhr, vor Publikumsverkehr) — die Zugänglichkeit, also maschinell befahrbar gegenüber ausschließlich von Hand — die Vertragsform, also Saisonpauschale gegenüber Bereitschaftspauschale plus Abrechnung je Einsatz — Beschaffung und Lagerung des Streuguts — die Splittkehrung im Frühjahr — sowie die Frage, ob geräumter Schnee auf dem Grundstück gelagert werden kann oder abtransportiert werden muss. Ein Angebot, das diese Positionen nicht getrennt ausweist, ist mit keinem anderen Angebot vergleichbar. Sie erhalten wie bei allen anderen Leistungen ein Festpreisangebot binnen 48 Stunden nach der kostenlosen Vor-Ort-Begehung, gegliedert nach Leistungsblöcken.

Die Münchner Winterdienst-Regeln auf einen Blick

Rechtsgrundlage: Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung der Landeshauptstadt München vom 17. Dezember 2010. — Vollanschlussgebiet: in etwa der Bereich innerhalb und einschließlich des Mittleren Rings sowie der Kernbereich von Pasing; dort räumt und streut das Baureferat Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Plätze und Fußgängerzonen, und die Eigentümer sind für die öffentlichen Gehwege von der Pflicht befreit. — Außerhalb des Vollanschlussgebiets: Räum- und Streupflicht bei den Eigentümern der angrenzenden oder über die Straße erschlossenen Grundstücke. — Private Flächen (Zufahrt, Parkplatz, Eingang, Fluchtweg, Hof): immer Sache des Eigentümers oder Betreibers, auch innerhalb des Vollanschlussgebiets. — Zeiten: werktags spätestens bis 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen spätestens bis 8 Uhr; tagsüber Pflicht bis 20 Uhr mit Wiederholung nach Bedarf. — Breite: nach der von der Stadt München zitierten BGH-Rechtsprechung genügt ein Streifen von circa 1 bis 1,20 Metern (BGH, Urteil vom 22.02.2018, Az. VIII ZR 255/16). — Streumittel: Sand und Splitt zulässig; ätzende Stoffe wie Streusalz auf Gehwegen verboten (§ 5 Absatz 2 der Verordnung), Verstoß bußgeldbewehrt. — Ohne Gehweg: entsprechende Fläche am Rand der öffentlichen Straße räumen. — Übertragung auf Mieter: nur wirksam über Mietvertrag, unterschriebenen Zusatzvertrag oder Hausordnung als Vertragsbestandteil; Aushang oder Briefkasteneinwurf eines Schneeräumplans genügt nicht. — Nach Übertragung: Kontrollpflicht bleibt beim Eigentümer. — Städtischer Winterdienst: Ausrückzeit werktags ab 4 Uhr, bei schwierigen Verhältnissen ab 2 Uhr.

Winterdienst als Teil der Objektbetreuung

In den meisten betreuten Objekten ist der Winterdienst nur eine von mehreren wiederkehrenden Aufgaben. Wer ihn zusammen mit der übrigen Objektbetreuung vergibt, spart vor allem Schnittstellen: Dasselbe Team, das ohnehin im Haus ist, kennt Zugänge, Schließsysteme und Gefahrenstellen und meldet Schäden früher. Der vollständige Leistungsumfang der Objektbetreuung – Grünpflege, Müll- und Tonnendienst, Kleinreparaturen, Koordination von Prüf- und Wartungsterminen – steht unter /hausmeisterservice-muenchen; das übergeordnete Leistungsbild mit technischem und infrastrukturellem FM unter /facility-management-muenchen. Für die Reinigungsleistungen im selben Objekt finden Sie die Details unter /gebaeudereinigung-muenchen und /treppenhausreinigung-muenchen. Betreut werden München und der Landkreis München sowie die Landkreise Starnberg, Dachau, Fürstenfeldbruck, Erding, Freising und Ebersberg – die Übersicht finden Sie unter /standorte.

Einsatzbereiche

Bürogebäude mit Zufahrt und Parkplatz – Winterdienst München Wohn- und Geschäftshaus mit mehreren Aufgängen – Räum- und Streudienst München Ladengeschäft und Gastronomieobjekt – Winterdienst vor Publikumsverkehr

Typisch: Gewerbeobjekt

Bürogebäude mit Tiefgaragenzufahrt und Parkplatz

Räumung von Zufahrt, Stellplätzen und Hauptzugang vor Arbeitsbeginn, Streuung mit Splitt, Freihaltung von Fluchtwegen und Behindertenparkplatz, Einsatzdokumentation je Einsatz.

Typisch: Hausverwaltung & WEG

Wohn- und Geschäftshaus mit mehreren Aufgängen

Gehbahn, Hauseingänge, Müllstellplatz und Zuwegung zu den Aufgängen – abgestimmt mit der Treppenhausreinigung im selben Vertrag, mit protokollierten Kontrollgängen auch an Tagen ohne Einsatz.

Typisch: Laden & Gastronomie

Ladengeschäft oder Gastronomieobjekt

Frühes Zeitfenster vor Anlieferung und Öffnung, besondere Aufmerksamkeit für Außenstufen, Rampen und Flächen unter Vordächern, wo Tauwasser nachts zu Blitzeis gefriert.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen

Muss ich in München als Grundstückseigentümer selbst räumen und streuen?

Das hängt vom Standort ab. Im Vollanschlussgebiet der Landeshauptstadt München – das entspricht in etwa dem Bereich innerhalb und einschließlich des Mittleren Rings sowie dem Kernbereich von Pasing – räumt und streut der städtische Winterdienst die Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Plätze und Fußgängerzonen; die Grundstückseigentümer sind dort für die öffentlichen Gehwege von der Räum- und Streupflicht befreit und zahlen dafür Straßenreinigungsgebühren. Außerhalb dieses Gebiets müssen die Eigentümer der angrenzenden oder über die Straße erschlossenen Grundstücke die Gehwege selbst räumen und streuen. Unabhängig davon bleiben die Flächen auf dem eigenen Grundstück – Zufahrt, Parkplatz, Eingang, Fluchtweg, Hof – immer in der Verantwortung des Eigentümers oder Betreibers.

Bis wann muss in München geräumt und gestreut sein?

Nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung der Landeshauptstadt München vom 17. Dezember 2010 sind Gehwege in ausreichender Breite an Werktagen spätestens bis 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen spätestens bis 8 Uhr von Schnee und Glätte freizuhalten und bei Glätte mit geeigneten Mitteln zu streuen. Tagsüber gilt die Pflicht bis 20 Uhr; bei anhaltendem Schneefall oder gefrierender Nässe ist so oft nachzuarbeiten, wie es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

Darf ich in München Streusalz verwenden?

Nein, nicht auf Gehwegen. Aus Gründen des Umweltschutzes ist die Verwendung ätzender Stoffe wie Streusalz auf den Gehwegen im Münchner Stadtgebiet verboten; die Regelung steht in § 5 Absatz 2 der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung, und ein Verstoß kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Zulässig sind abstumpfende Mittel, in der Praxis Sand oder Splitt. Weil diese nicht auftauend wirken, muss häufiger nachgestreut werden, und am Ende der Saison steht eine Splittkehrung an.

Wie breit muss der geräumte Weg sein?

Die Verordnung verlangt eine ausreichende Breite, ohne eine Zahl zu nennen. Die Landeshauptstadt München verweist in ihrem Infoblatt zur Räum- und Streupflicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein geräumter Streifen von circa 1 bis 1,20 Metern genügt (BGH, Urteil vom 22.02.2018, Aktenzeichen VIII ZR 255/16) – so breit, dass zwei Fußgänger sicher aneinander vorbeikommen. Ist kein Gehweg vorhanden, ist am Rand der öffentlichen Straße eine entsprechende Fläche für Fußgänger zu räumen. Auf dem Betriebsgelände richtet sich der Umfang dagegen nach der tatsächlichen Nutzung und der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.

Kann ich die Räum- und Streupflicht auf Mieter oder einen Dienstleister übertragen?

Ja, beides ist möglich. Bei Mietern ist allerdings die Form entscheidend: Erforderlich ist eine Vereinbarung im Mietvertrag, in einem unterschriebenen Zusatzvertrag oder in der Hausordnung, sofern diese Bestandteil des Mietvertrags ist. Das Aushängen eines Schneeräumplans im Treppenhaus oder der Einwurf in die Briefkästen genügt nicht. Und in beiden Fällen bleibt eine Restpflicht: Wer die Räum- und Streupflicht überträgt, sollte regelmäßig kontrollieren, ob sie sachgerecht erfüllt wird – nur so lässt sich im Schadensfall entlasten. Eine lückenlose Einsatzdokumentation des Dienstleisters ist dafür das praktikabelste Mittel.

Was kostet Winterdienst in München?

IBS Betrieb nennt für den Winterdienst bewusst kein Preisband pro Quadratmeter, weil der wichtigste Kostentreiber – die Zahl der tatsächlichen Einsätze – nicht vorhersehbar ist. Kalkuliert wird über die zu räumende Fläche und die Zahl getrennter Zuwegungen, die geforderte Fertigstellungszeit, die Zugänglichkeit (maschinell oder von Hand), die Vertragsform (Saisonpauschale oder Bereitschaftspauschale plus Einsatzabrechnung), Beschaffung und Lagerung des Streuguts, die Splittkehrung im Frühjahr sowie die Schneelagerung beziehungsweise den Abtransport. Sie erhalten binnen 48 Stunden nach der kostenlosen Vor-Ort-Begehung ein Festpreisangebot, gegliedert nach Leistungsblöcken. Für die Reinigungsleistungen gelten die veröffentlichten Preisbänder im Preisindex.